10. Februar 2023 von Hartmut Fischer
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Wer randaliert, fliegt raus!

Wer randaliert, fliegt raus!

© Andrii Yalanskyi / Shutterstock

10. Februar 2023 / Hartmut Fischer

Randaliert ein zur Räumung verpflichteter Mieter und bedroht seine Nachbarn, kann dies zur Verkürzung der Räumungsfrist führen. Sein Verhalten führt dazu, dass ein Verbleib in der Wohnung bis zum Ablauf der Räumungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das stellte das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg in einem Beschluss vom 14.11.2022 fest (Aktenzeichen 18 C 56/22).

mieter randaliert während der Räumungsfrist

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der gerichtlich verpflichtet wurde, seine Mietwohnung bis Ende Februar 2023 zu räumen. Die Verpflichtung erging im September 2022. Im Oktober 2022 versuchte der Räumungspflichtige die Wohnungstür eines Nachbarn einzuschlagen. Dabei bedrohte er auch den Nachbarn.  Selbst als die herbeigerufene Polizei eintraf, randalierte er weiter und beleidigte die anwesenden Personen. Der Nachbar bangte hierbei um sein Leben.

Gericht verkürzt die Räumungsfrist

Der Vermieter nahm die Vorkommnisse zum Anlass, eine Verkürzung der Räumungsfrist zu beantragen. Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag und verkürzte die Räumungsfrist. Das aggressive Verhalten des Mieters machte einen weiteren Verbleib in der Wohnung unzumutbar.


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