14. April 2018 von Hartmut Fischer
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Wer zahlt, stimmt zu

Wer zahlt, stimmt zu

14. April 2018 / Hartmut Fischer

Zahlt ein Mieter nach einem ihm zugegangenen Mieterhöhungsverlangen drei Monate lang die neue (höhere Miete) ohne Vorbehalte, darf der Vermieter dies als Einverständnis werten. Eine schriftliche Zustimmung des Mieters ist nicht notwendig und kann auch vom Vermieter nicht eingeklagt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.01.2018 (Aktenzeichen VIII ZB 74/16).

In dem Verfahren hatte der BGH über ein Mieterhöhungsverlangen zu entscheiden, das dem Mieter fristgerecht zuging. Danach sollte die Miete ab den 01.02.2016 angehoben werden. Dem Schreiben lag ein Vordruck bei, mit dem der Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung erklären sollte. Diesen Vordruck schickte der Mieter jedoch nicht zurück. Auch auf Erinnerungen des Vermieters reagierte er nicht. Der Mieter zahlte jedoch von Anfang an die Miete in der vom Vermieter gewünschten Höhe. Der Vermieter bestand jedoch auf der schriftlichen Zustimmung und versuchte nun, diese einzuklagen.

Nachdem der Mieter über die Klage vor dem Amtsgericht informiert wurde, schickte er dem Vermieter die unterschriebene Zustimmung. Der Vermieter zog daraufhin seine Klage zurück. Daraufhin erhielt er vom Gericht eine Rechnung über die entstandenen Kosten. Hiergegen klagte der Vermieter bis zum BGH – wo er aber auch unterlag.

Die BGH-Richter stellten fest, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Da der Mieter die höhere Miete drei Monate lang vorbehaltlos zahlte, sei das Verhalten als Zustimmung zur Mieterhöhung anzusehen. Eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung muss der Mieter nicht abgeben. Das kann auch nicht durch eine Schriftformklausel im Mietvertrag erzwungen werden.

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