25. Oktober 2013 von Hartmut Fischer
Teilen

Werkvertrag: Mehr als zwei Instandsetzungsversuche denkbar

Werkvertrag: Mehr als zwei Instandsetzungsversuche denkbar

Teilen
25. Oktober 2013 / Hartmut Fischer

Auch wenn zwei Instandsetzungsversuche scheitern, bedeutet dies bei einem Werkvertrag nicht, dass damit die Instandsetzung insgesamt gescheitert ist. Ein Scheitern muss von Fall zu Fall geprüft und entschieden werden. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem jetzt veröffentlichten Urteil.      

Vor dem Gericht stritten eine Baufirma und ein Eigentümer eines Einfamilienhauses. Die Firma hatte für knapp 180.000 € Umbauten und Renovierungsarbeiten an dem Haus durchgeführt. Zu den Arbeiten gehörte auch der Einbau einer neuen Haustür durch einen Subunternehmer des Bauunternehmens. Diese Tür beziehungsweise ihr Einbau wurden vom Hauseigentümer mehrmals bemängelt. Die Türe wurde im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens durch einen Experten begutachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Tür auf Dauer nicht ordnungsgemäß verschlossen werden konnte. Es kam zu insgesamt vier Nachbesserungsversuchen, die aber alle nicht zufriedenstellend waren. Der Hauseigentümer sah damit die Nachbesserung als gescheitert an. Während des Prozesses bot die Baufirma zwar den Einbau einer neuen Tür an. Dies lehnte der Hauseigentümer jedoch ab. Er wollte eine neue Tür von einem anderen Unternehmen einbauen lassen und die Kosten – rund 5.300 € – vom noch offen stehenden Restwerklohn abziehen.

Das zuständige Landgericht war hier jedoch nicht der Meinung des Hauseigentümers. Es verurteilte den Hauseigentümer zur Zahlung von rund 19.000 € Restwerklohn. Die Zahlung müsse Zug um Zug, nach Beseitigung der Haustürmängel, erfolgen.

Der Fall kam vor das OLG Hamm, das sich auf die Seite des Unternehmers stellte und die Entscheidung des Landesgerichts bestätigte. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Nachbesserung noch nicht gescheitert sei. Man dürfe hier nicht Kauf- und Werksvertragsrecht vermischen. Während im Kaufrecht nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen von einem Fehlschlag ausgegangen werden könnte, sei dies im Werkvertragsrecht nicht vorgesehen. Hier müsse man von Fall zu Fall entscheiden.

Die Nachbesserung der strittigen Tür sei durch den von der Baufirma angebotenen kompletten Ersatz der Haustür möglich. Dass man zunächst andere Versuche der Mängelbeseitigung vorgenommen habe, die nicht erfolgreich waren, könne man nicht als Scheitern der Nachbesserung insgesamt ansehen. Da der Mangel, dass die Tür nicht ordnungsgemäß verschlossen werden konnte, erst im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erkannt wurde, müsse dem Unternehmen die Möglichkeit einer weiteren Nachbesserung – etwa durch Ersatz der bemängelten Tür – eingeräumt werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013 – Aktenzeichen: 21 U 86/12

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.