Wespen auf dem Balkon
Wespen auf dem Balkon
Hat ein Mieter seinen Vermieter versucht zu benachrichtigen, um ihn auf die Gefahren eines Wespennestes hinzuweisen, kann er dieses auf dessen Kosten beseitigen. Allerdings muss von dem Nest eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Mieters ausgehen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Würzburg in einem Urteil.
In dem Verfahren ging es um ein Wespennest, das sich in einem Rollokasten einer Mietwohnung befand. Von dort aus belagerten einige hundert Wespen den Balkon der Wohnung. Der Mieter versuchte den Vermieter telefonisch zu erreichen. Er befürchtete schwere Schädigungen durch Wespenstiche. Im Haushalt befanden sich ein Kleinkind sowie die Mieterin, die allergisch auf Stiche reagiert hätte. Da er den Vermieter nicht erreichte, alarmierte er die Feuerwehr, die das Nest entfernte. Die dadurch entstandenen Kosten, wollte der Mieter nun vom Vermieter ersetzt haben. Da sich der Vermieter weigerte zu zahlen, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Der Richter beim Amtsgericht Würzburg gab dem Mieter Recht. Da eine Gesundheitsgefährdung der in der Mietwohnung lebenden Personen zu befürchten war, sei der Mieter berechtigt gewesen, das Nest entfernen zu lassen. Dies habe zu Wiederherstellung des Bestands der Mietsache gedient.
Seiner Informationspflicht habe der Mieter genüge getan, indem er versucht habe, den Vermieter telefonisch zu erreichen. Mit der Entfernung habe er aufgrund der Gefahren, die von den Wespen ausgingen, nicht länger warten müssen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Wespen bereits mehrere Monate mit dem Nestbau beschäftigt waren.
Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 19.02.2014 – Aktenzeichen 13 C 2751/13
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