WhatsApp-Nachricht eingetroffen?
WhatsApp-Nachricht eingetroffen?
WhatsApp hat sich zu einem immer wichtiger werdenden Kommunikationsmittel entwickelt, das auch für rechtlich relevante Nachrichten verwandt wird. Hier stellt sich aber die Frage, wann eine Nachricht als zugestellt beziehungsweise als zur Kenntnis genommen gilt. Hierzu hat das Landgericht Bonn entschieden: Zwei blaue Haken beim Absender belegen, dass die Nachricht angekommen und vom Empfänger zur Kenntnis genommen wurde (Urteil vom 09.01.2020 – Aktenzeichen 17 O 323/19).
Die Frage der WhatsApp-Zustellung musste wegen des Streites über den Verkauf eines Grundstücks, beziehungsweise dessen Rückabwicklung geklärt werden. Der Verkäufer war vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil vom Käufer keine Zahlung einging.
Der Verkäufer verlangte nun eine Hausbesichtigung und bat den Käufer um entsprechende Terminvorschläge. Der Käufer schickte entsprechende Vorschläge per WhatsApp, da dieser Kommunikationsweg zwischen den Parteien bereits vorher genutzt worden war. Der Verkäufer bestritt jedoch, dass er die Terminvorschläge des Käufers erhalten habe. Auf dem Handy des Käufers war aber eindeutig zu erkennen, dass hinter dem Absende-Vermerk die zwei Haken in blau zu sehen waren, die als Zeichen eines erfolgreichen Versandes und der Kenntnisnahme des Empfängers angezeigt werden. Das Gericht hatte nun zu klären, ob diese Form der „Zustellungsbestätigung“ auch gerichtlich Bestand hat.
Das Landgericht Bonn entschied, dass die Kennzeichnung mit zwei Haken auch rechtlich eine Zustellung begründe. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass eine Willenserklärung schon als zugegangen anzusehen ist, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. WhatsApp-Nachrichten gelten deshalb als zugestellt, wenn sie das Handy des Empfängers erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden. Allerdings müsse zwischen den Parteien vereinbart werden, dass auch über WhatsApp kommuniziert werden solle.
Dass die Nachrichten beim Verkäufer nicht angekommen sei, glaubte ihm das Gericht nicht. Da die Nachricht mit zwei blauen Haken gekennzeichnet war, könne man davon ausgehen, dass die Nachricht auch auf dem Gerät des Empfängers eingegangen sei. Die blaue Einfärbung der Haken sei ein sicheres Zeichen, dass der Verkäufer die Nachricht auch geöffnet habe.
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