16. August 2017 von Hartmut Fischer
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Widerruf der Untermieterlaubnis

Widerruf der Untermieterlaubnis

16. August 2017 / Hartmut Fischer

Eine unbefristete Untermietererlaubnis kann vom Vermieter widerrufen werden, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise darin bestehen, dass die Wohnung auf Dauer vom Hauptmieter nicht genutzt wird und auch nicht abzusehen ist, ob er überhaupt in die Wohnung zurückkehren wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.03.2017 (Aktenzeichen 65 S 285/16)

In dem Verfahren ging es um ein Mietverhältnis, bei dem der Vermieter dem Mieter eine unbefristete Erlaubnis auf Untervermietung erteilt wurde. Die Wohnung sollte der Familie des Mieters als Rückzugsort dienen. In der Zwischenzeit vermietete der Mieter die Wohnung an wechselnde Untermieter.

Nachdem der Vermieter wechselte, widerrief dieser die Erlaubnis zur Untervermietung. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt bereits rund 15 Jahre nicht vom Mieter genutzt, sondern immer wieder untervermietet worden. Da der Mieter die Wohnung trotz des Widerrufs des Vermieters weiter untervermietete, kündigte der Vermieter den Mietvertrag ordentlich. Der Mieter weigerte sich jedoch, die Wohnung aufzugeben, so dass der Vermieter vor Gericht zog.

Vor dem zuständigen Amtsgericht wurde die Kündigung jedoch abgelehnt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht konnte sich der Vermieter jedoch durchsetzen. Die Richter entschieden, dass der Vermieter die Wohnung kündigen durfte und Anspruch auf Räumung beziehungsweise Herausgabe habe. Da der Mieter weiter untervermietet habe, läge hier eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen vor.

Auch den Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung hielten die Richter für gerechtfertigt. Zwar sei die Erlaubnis unbefristet ausgesprochen worden, der Mieter habe hiervon aber in einem Maße Gebrauch gemacht, die dem Charakter der Erlaubnis widerspreche. Der Mieter habe bei Kündigung der Wohnung diese bereits seit 15 Jahren nicht mehr als Lebensmittelpunkt genutzt. Auch sei nicht erkennbar, ob beziehungsweise wann der Mieter die Wohnung nutzen wolle. Insbesondere vor dem Hintergrund der Wohnungssituation in Berlin, sei eine Untervermietung über einen derart langen Zeitraum ohne hinreichend konkretisierbaren Rückkehrwillen des Mieters nicht akzeptabel.

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