5. Dezember 2013 von Hartmut Fischer
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Widerruf der Untervermietung

Widerruf der Untervermietung

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5. Dezember 2013 / Hartmut Fischer

Widerruft der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung und bemüht sich der Mieter das Untermietverhältnis zu beenden, kann ihm der Vermieter nicht fristlos kündigen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung die vom Bundesgerichtshof getroffen wurde.

In dem Verfahren ging es um folgenden Fall: In einem Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter an bis zu zwei Personen untervermieten dürfe. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass diese Erlaubnis jederzeit widerrufen werden könne und dass bei Aufgabe der Wohnung auch die Untervermietung beendet werden müsse.

Es kam zu einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer widerrief die Untervermietungserlaubnis und kündigte gleichzeitig fristlos wegen unerlaubter Untervermietung. Der Mieter hatte dem Untermieter bereits gekündigt und führte gegen diesen einen Räumungsprozess. Dieser endete in einem Vergleich, in dem mit dem Mieter ein später liegender Räumungstermin vereinbart wurde.

Rund zwei Monate später kam es zu einer erneuten Kündigung durch den Vermieter. Es kam zur Räumungsklage. Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, konnte sich der Vermieter beim Landgericht durchsetzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt habe. Der Vermieter sei deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt. Der Mieter habe bereits eine Kündigung gegen den Untermieter ausgesprochen. Mit dem bereits gegen den Untermieter eingeleiteten Räumungsprozess habe der Mieter alle notwendigen Schritte unternommen, um ein Ende des Mietverhältnisses mit dem Untermieter herbeizuführen. Auch der Vergleich spräche nicht für einen Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten, da durch eine weitere Verfolgung des Räumungsprozesses kein deutlich früherer Auszug des Untermieters zu erwarten gewesen sei.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2013 – Aktenzeichen VIII ZR 5/13

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