16. August 2021 von Hartmut Fischer
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Wie groß ist die Wohnung?

Wie groß ist die Wohnung?

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16. August 2021 / Hartmut Fischer

Zwischen Vermieter und Mieter gibt es oft Streit, wenn es um die Größe einer Wohnung geht. Die Berechnung ist auch nicht immer einfach.

Zunächst muss geklärt werden, welche Räume bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt werden müssen. Hierzu gehören:

  • alle Räume, die zur Wohnung gehören (Wohn-, Schlaf-, Kinder-, Esszimmer, Küche, Badezimmer, Toilettenräume usw.).
  • Wintergärten, Schwimmbäder und andere Räume ähnlicher Art, die nach allen Seiten geschlossen sind.
  • Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen.

Unberücksichtigt bleiben Kellerräume, Abstellräume und ähnliche Räume außerhalb der Wohnung.

Wenn Sie alle zur Wohnung gehörenden Räume ausgemessen haben, haben Sie die Grundfläche der Wohnung bestimmt. Allerdings werden nicht alle Flächen zu 100 % in die Berechnung einbezogen.

Balkone, Loggien, Terrassen usw. werden normalerweise mit 25 % berücksichtigt. In Ausnahmefällen können auch 50 % angerechnet werden (wenn eine deutliche Wohnwertverbesserung erreicht wird). Terrassen können im übrigen nur berücksichtigt werden, wenn ein direkter Zugang zur Wohnung besteht.

Die Raumhöhe spielt bei der Berechnung, insbesondere von Speicherwohnungen, eine wichtige Rolle. Hier gelten die folgenden Regeln:

  • Lichte Höhe bis 1 m: die Fläche kann nicht berücksichtigt werden.
  • Lichte Höhe über 1 m bis 2 m: die Fläche wird nur zu 50 % berücksichtigt.
  • Lichte Höhe über 2 m: die Fläche wird zu 100 % eingerechnet.

Außerdem dürfen die folgenden Flächen nicht mitgerechnet werden:

  • Schornsteine, Vormauerungen, Verkleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt.
  • Treppen mit mehr als drei Stufen und deren Treppenabsätze
  • Türnischen
  • Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.

Berücksichtigt werden jedoch Tür- und Fensterverkleidungen und -umrahmungen, Fuß- und Sockelleisten, fest eingebaute Gegenstände (Ofen, Heizkörper, Klimaanlagen, Herde usw.), Bade- oder Duschwannen, Einbaumöbel und bewegliche Raumteiler.

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