12. Oktober 2011 von Hartmut Fischer
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Wie Hund und Katz

Wie Hund und Katz

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12. Oktober 2011 / Hartmut Fischer

Eine Veterinärbehörde hat das Recht, nicht ordnungsgemäß versorgte Tiere aus einer Mietwohnung wegzuholen und woanders unterzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn die Mieterin behauptet, die Vernachlässigung sei ursächlich dem Vermieter anzulasten. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Koblenz in einem jetzt ergangenen Urteil.

Aufgrund einer Anzeige hatte ein Veterinäramt einer Kreisverwaltung eine Mietwohnung besichtigt und dort 12 Katzen und 5 Hunde vorgefunden,  die in einem verwahrlosten und unterernährten  Zustand waren. Die Mietwohnung war zudem überall mit Tierexkrementen verschmutzt. Auf Anweisung der Veterinärbehörde wurden die Tiere anderweitig untergebracht. Der Mieterin wurde außerdem untersagt, in Zukunft Tiere zu halten.

Gegen das Verbot der zukünftigen Tierhaltung wehrte sich die Mieterin. Sie behauptete, dass die Verwahrlosung darauf zurückzuführen sei, dass der Vermieter die Schlösser zur Wohnung ausgetauscht und ihr so den Zugang verwehrt habe. Dadurch sei der Vermieter zum Betreuer und Halter der Tiere geworden. Die Behörde müsse sich deshalb an den Vermieter halten.

Das Verwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil zunächst die Rechtmäßigkeit der Tierwegnahme. Die Mieterin sei die alleinige Tierhalterin. Im Laufe des Verfahrens hatte sich herausgestellt, dass die „Aussperrung“ der Mieterin nur rund einen Tag angedauert hatte. Ziel dieser Maßnahme sei es außerdem gewesen, die Klägerin zur Wohnungsräumung zu veranlassen.

Das Tierhalteverbot wurde hingegen vom Gericht aufgehoben, da hierfür keine ausreichende Begründung des Veterinäramtes vorliege. Hinzu komme, dass die nun in einem anderen Landkreis lebende Mieterin dort mehrmals vom zuständigen Veterinäramt aufgesucht worden sei. Dabei hätten sich keinerlei Beanstandungen bezüglich der Tierhaltung ergeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 08.09.2011 (Aktenzeichen 2 K 204/11.KO)

 

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