12. Oktober 2022 von Hartmut Fischer
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Wie lange haftet der Mieter bei unsachgemäß ausgeführten Arbeiten?

Wie lange haftet der Mieter bei unsachgemäß ausgeführten Arbeiten?

© Nikolay Kazakov

12. Oktober 2022 / Hartmut Fischer

Nimmt ein Mieter grundsätzliche Veränderungen an der Wohnung vor (hier ein gefliester Boden in einem Badezimmer) haftet er für die fachkundige Ausführung der Arbeiten. Kommt es zu Schäden, weil die Arbeiten nicht fachgemäß ausgeführt wurden, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 31.08.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 132/20).

mieter fliest ein badezimmer

In dem Verfahren ging es um ein Badezimmer, das ursprünglich mit Holzdielen ohne Fußbodenentwässerung ausgestattet war. Die Mieter ersetzten diese durch einen Fliesenboden, in den auch ein Abfluss eingelassen wurde. Die Fliesen wurden jedoch nicht fachgerecht verlegt. Es wurde versäumt, eine Dichtung unter den Fliesen einzubauen. Die Arbeiten wurden vor 1984 durchgeführt.

schädigung nach über 30 Jahren festgestellt

Am 8. Juli 2016 drang in dem unmittelbar darunter gelegenen Badezimmer der Wohnung im dritten Obergeschoss plötzlich sehr viel Wasser durch die Decke. Bei der Schadensaufnahme stellten Fachleute fest, dass mehrere Deckenbalken durch über Jahre eingedrungene Feuchtigkeit beschädigt waren. Die Decke war deshalb einsturzgefährdet.

vermieter klagt auf schadenersatz

Der Vermieter verlangte nun Schadensersatz und  dass die Mieter außerdem alle weiteren Kosten der Schadensbeseitigung tragen müssten. Die Mieter stellten sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr geltend machen könne, da diese verjährt wären. Hiermit konnten sich die Mieter auch in den Vorinstanzen durchsetzen.

bundesgeric htshof gibt vermieteer recht

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch letztinstanzlich für den Vermieter. Da er die Fliesen-Verlegung nicht abgenommen hatte und auch nicht als Eigentum akzeptierte, beginne die Verjährungsfrist erst mit der Rückgabe der Mietsache. Da die Mieter bei Einsturz der Decke die Wohnung noch bewohnten, müssen sie für den Schaden geradestehen.


Hier können Sie das Originalurteil einsehen 


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