Wenn der Hausverwalter bei Steuersachen hilft
Wenn der Hausverwalter bei Steuersachen hilft
In Deutschland darf nicht jeder bei Steuerfragen Hilfe leisten. Wer dazu befugt ist, ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Im § 4 Nr. 4 StBerG heißt es „Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt: … Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten…“ Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun die Frage zu klären, wie weit diese Befugnis bei einem Hausverwalter geht – was darf er, und was nicht.
Das Gericht stellte fest, dass der Hausverwalter nicht befugt ist, die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung vorzunehmen. Hier darf er lediglich die Vorarbeiten vornehmen, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.
In dem Verfahren klagte ein Immobilienmakler, der auch als Hausverwalter und öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter tätig war. Als Hausverwalter hatte er einen Hausverwaltervertrag mit einer aus zwei Personen bestehenden Grundstücksgemeinschaft geschlossen. Nach diesem Vertrag übernahm der Kläger auch die „gesonderte Jahresabrechnung“ sowie die „Feststellung der Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen für die Steuererklärungen, soweit sie das Verwaltungsobjekt betreffen“.
Nach Eingang der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wies das zuständige Finanzamt den Makler aufgrund § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurück („Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein“).
Der gegen die Zurückweisung erfolgte Einspruch hatte keinen Erfolg. Auch vor dem Finanzgericht konnte sich der Makler als Hausverwalter nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass sich die beschränkte Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 4 StBerG bei einem Hausverwalter auf einen begrenzten Rahmen erstrecke. Ihm sei lediglich erlaubt
- die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- das Ausfüllen der entsprechenden Anlage zur Einkommensteuererklärung sowie
- die Beratung zu Abschreibungsmöglichkeiten
gestattet. Er dürfe aber nicht die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erstellen.
Auch mit der Revision vor dem BFH konnte sich der Hausverwalter nicht durchsetzen. Sie wurde zurückgewiesen. Die Richter machten noch einmal deutlich, dass nach § 80 Abs. 5 AO Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen seien, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Eine eventuelle Befugnis hierzu könne sich lediglich aus § 4 Nr. 4 StBerG ergeben. Dieser erlaube aber nur eine Hilfeleistung „hinsichtlich des Vermögens“ und der daraus erzielten Einkünfte.
Darum darf ein Hausverwalter den aus dem Mietwohngrundstück erzielten Einnahmen-Ausgaben-Überschuss ermitteln, über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Entsprechende – auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem Mietwohngrundstück beschränkte – Vorarbeiten sind darüber hinaus auch im Rahmen einer Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie im Rahmen von Umsatzsteuererklärungen zulässig.
Bei einem Hausverwalter ist die zulässige Hilfeleistung „hinsichtlich des Vermögens“ aber überschritten, wenn es um die Erstellung oder gar Abgabe der vollständigen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen oder der Umsatzsteuererklärung geht. Da sich diese Erklärungen auch auf die persönlichen Verhältnisse des Erklärungspflichtigen und dessen weitere Tätigkeiten beziehen, fehlt ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit der Verwaltung des Mietwohngrundstücks und dessen Einkünften.
Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Grundstück um den einzigen Vermögensgegenstand des Erklärungspflichtigen handelt. Denn auch in solch einem Fall ist beispielsweise der Inhalt der Umsatzsteuererklärung nicht allein auf das Grundstück beschränkt. Sie enthält beispielsweise Aussagen über den Umfang des umsatzsteuerlichen Unternehmens. Auch bei der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, werden Aussagen gemacht beziehungsweise verlangt, die über den Hausverwaltungsauftrag hinausgehen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich der Umfang des Vermögens – auch bei einer Grundstücksgemeinschaft, die zunächst nur ein Grundstück erwirbt – jederzeit ändern kann, so dass eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Erklärungspflichtiger nur einen einzigen Vermögensgegenstand in seinem Vermögen hält, zu Rechtsunsicherheit führen würde.
Die steuerlichen Pflichten seien auch nicht nach § 34 Abs. 3 AO auf den Kläger als Hausverwalter übergegangen. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift überhaupt auf eine rechtsgeschäftlich übertragene Vermögensverwaltung Anwendung finden kann, sieht sie jedenfalls eine Beschränkung auf die Reichweite der Vermögensverwaltung vor, die sich bei einer Hausverwaltung nur auf das betreffende Grundstück beziehen kann.
Rechtliches
§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.03.2015 – Aktenzeichen VII R 12/14
Foto: (c) Thorsten Wengert / pixelio.de