Wie weit muss ein Entwässerungskonzept gehen?
Wie weit muss ein Entwässerungskonzept gehen?
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Nicht zuletzt durch die Flutkatastrophe 2021 machen sich immer mehr Grundstückseigentümer Gedanken über die Frage, inwieweit ihr Grundstück durch Starkregen gefährdet sein könne. Trotz der sich verändernden Wetterlage kann man jedoch von seinem Nachbarn kein Entwässerungskonzept verlangen, dass in allen Fällen, seien sie noch so selten, Schutz für die Nachbargrundstücke bietet. Zu diesem Ergebnis kam zumindest das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 15.9.2021 (Aktenzeichen 1 ME 100/21).
Starkregen-Schäden befürchtet
In dem Verfahren ging es um ein Bauvorhaben, gegen das drei Grundstückseigentümer beim Verwaltungsgericht Hannover sogenannten Eilrechtsschutz beantragten. Sie wollten damit erreichen, dass der Bauherr Schutzkonzepte vorlege, da sie bei Starkregen mit einer Verschlechterung der Entwässerungssituation ihrer Grundstücke befürchteten.
Verwaltungsgericht schätzt gefahr gering ein
Das angerufene Verwaltungsgericht sah jedoch keine unzumutbare Überschwemmungsgefahren bei Starkregen. Deshalb wies das Gericht den Eilantrag der Anlieger ab. Hiergegen reichten die Kläger eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg ein.
Oberverwaltungsgericht bestätigt vorinstanz
Doch auch hier konnten sich die Anlieger nicht durchsetzen. Das Oberverwaltungsgericht teilte die Ansicht des Verwaltungsgerichts. Die Richter räumten zwar ein, dass mit den Maßnahmen des Bauvorhabens der Oberflächenwasser-Ablauf bei äußerst extremen Regenfällen auf den Nachbargrundstücken nicht gewährleistet werden könne. Allerdings müsse es sich hier um extreme Ausnahmefälle handeln, wie sie in den letzten zehn Jahren nicht vorgekommen wären. Maßnahmen für so seltene Ereignisse schuldet der Bauherr den Nachbargrundstücksinhabern jedoch nicht.
kein rücksichtsloses Verhalten
Nach Meinung des Gerichts könne man nur von einem rücksichtslosen Verhalten sprechen, wenn die Vorsorgemaßnahmen des Bauherren Regenwasser direkt auf die Nachbargrundstücke leiten würden. Dies sei hier aber genauso wenig der Fall, wie die Befürchtung, solch außergewöhnlicher Wetterereignisse. Die Beschwerde wurde deshalb vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg abgewiesen.
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