Willkommensgruß an der Wohnungstür
Willkommensgruß an der Wohnungstür
Ein Mieter ist berechtigt, an seiner Wohnungstür ein sogenanntes Willkommensschild anzubringen. Der Vermieter kann nicht verlangen, dass dies entfernt wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg.
Im Streitfall verlangte der Vermieter, dass der Mieter ein Zierschild mit der Aufschrift „Willkommen“ von seiner Wohnungstür entferne. Er rechnete mit Beschwerden anderer Mieter, die das Schild für unpassend halten könnten. Vor dem Amtsgericht war der Vermieter erfolgreich. Der Richter entschied, dass der Mieter nicht berechtigt sei, seine Wohnungstür derart zu dekorieren und verwies auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. („Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.“)
Im Berufungsverfahren des Landgerichts Hamburg konnte sich der Mieter jedoch durchsetzen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es heutzutage üblich sei, das Namensschild an der Haustüre auch zu Dekorationszwecken genutzt würde. Auch sei das Schmücken der Haustüre – beispielsweise zu Ostern und Weihnachten – durchaus üblich. Daraus ergebe sich aber, dass auch eine ganzjährige Dekoration der Türe vom Vermieter – wenn auch in Grenzen – hinzunehmen sei.
Die Richter stellten fest, dass das Schild neutral gestaltet sei und außer dem Schriftzug „Willkommen“ keinen weiteren Text beinhalte. Es sei auch kein Eingriff in den eigentlichen Treppenhausbereich zu erkennen. Es sei allenfalls von einer – minimalen – optischen Beeinträchtigung auszugehen. Vor diesem Hintergrund seien die Interessen des Mieters höher einzustufen, als die des Vermieters. Der Vermieter müsse deshalb der Anbringung des Willkommensschildes zustimmen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.05.2015 – 333 S 11/15
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de