Windräder müssen geduldet werden
Windräder müssen geduldet werden
Abgewiesen wurde die Klage von Anliegern im Bereich einer geplanten Windkraftanlage. Das Verwaltungsgericht Stuttgart konnte weder eine unannehmbare Lärmbelästigung noch andere unzumutbare Zustände, wie beispielsweise Beeinträchtigungen durch Schattenschlag oder Lichtreflexe erkennen.
Im Verfahren ging es um eine Windkraftanlage, für die bereits durch das zuständige Landratsamt eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Die Nachbarn des Grundstücks, auf dem die knapp 180 Meter hohe Anlage errichtet werden sollte, versuchten zunächst den Bau durch ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zu stoppen. Dies wurde jedoch vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Anlage ging im Juni 2012 in Betrieb.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies nun auch die Klage im Hauptsacheverfahren zurück. Die Richter blieben bei ihrer bereits im Eilverfahren vertretenen Ansicht. Sie konnten auf den Grundstücken der Kläger keine schädlichen Lärmimmissionen feststellen. Auch eine optische Belastung konnten die Richter nicht erkennen. Der Schattenschlag oder die Lichtreflexe, die von den Rotorblättern ausgingen, seien nicht als schädlich anzusehen. Auch von einer optisch bedrängenden Wirkung des Windrades könne keine Rede sein. Da die Kläger keine fachlichen Erkenntnisse vorlegen konnten, die etwas anderes aussagten, wiesen die Richter die Klage ab. Hinzu käme, dass eine Anfang 2013 durchgeführte Messung der Schallimmissionen die Ansicht des Gerichts bestätigt habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.07.2013 – Aktenzeichen: 3 K 2914/11