16. Dezember 2020 von Hartmut Fischer
Teilen

Wird ein Baum gefällt, sind das keine umlegbaren Betriebskosten

Wird ein Baum gefällt, sind das keine umlegbaren Betriebskosten

16. Dezember 2020 / Hartmut Fischer

Die beim Fällen eines Baumes entstehenden Kosten erfüllen nicht die Voraussetzungen, um als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt zu werden. Es handelt sich hierbei nicht um wiederkehrende Ausgaben. Deshalb sind die Voraussetzungen nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nicht erfüllt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 14.04.2020 hervor (Aktenzeichen 168 C 7340/19).

In dem Streit ging es um die Frage, ob das Fällen einer Korkenzieherweide und einer Robinie zur Gartenpflege gehört. Gartenpflegekosten sind nach § 2 Nr. 10 BetrKV auf die Mieter umlegbar. Das Amtsgericht Leipzig war jedoch der Meinung, dass man das Fällen von Bäumen nicht zu den umlegbaren Betriebskosten zählen kann. Das Gericht berief sich dabei auf § 1 Abs 1 der Betriebskostenverordnung. Danach können nur „laufend“ entstehende Kosten als Betriebskosten umgelegt werden. Wenn auch die Intervalle, in der die Kosten entstehen, äußerst großzügig bemessen und ein Turnus von mehreren Jahren anerkannt wird, sei dies beim Fällen eines Baumes nicht gegeben. Eine Umlage der dabei entstehenden Kosten auf die Mieter käme deshalb nicht in Betracht.

Das könnte Sie auch interessieren:
Streit um Hecke und Bäume
Pflicht zum Baumrückschnitt?
Wenn der Baum fällt

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.