Wirtschaftlichkeitsgebot und Betriebskosten-Kürzung
Wirtschaftlichkeitsgebot und Betriebskosten-Kürzung
Weichen die in der Betriebskostenabrechnung aufgeführten Werte erheblich von den im Mietspiegel genannten Durchschnittswerten ab, kann von einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ausgegangen werden. Der Mieter hat dann das Recht, die entsprechenden Posten innerhalb der Betriebskostenabrechnung angemessen zu kürzen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Baden-Baden.
Zum Rechtsstreit war es wegen einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 gekommen. Dort waren für Hausmeister- und Gartenpflegekosten rund 1.000,00 € angegeben worden. 2012 beliefen sich die beiden Posten auf rund 930,00 €. Da dies der Mieterin zu hoch erschien, weigerte sie sich zu zahlen, woraufhin der Vermieter klagte.
Allerdings hatte der Vermieter keinen Erfolg. Der zuständige Richter entschied, dass bei den beiden Posten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen worden sei, was eine entsprechende Kürzung rechtfertige. Zu dieser Einschätzung kam das Gericht, weil die in den Betriebskostenabrechnungen genannten Beträge erheblich von den Durchschnittwerten im Mietspiegel abwichen. So sei im Mietspiegel für die Gartenpflege ein Betrag zwischen einem und 19 Eurocent vorgesehen – aus der Abrechnung ergab sich hier ein Wert von 64 Eurocent pro m²
Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 03.06.2015 – Aktenzeichen 19 C 243/14