8. Februar 2019 von Hartmut Fischer
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Wohin mit den Mülltonnen?

Wohin mit den Mülltonnen?

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8. Februar 2019 / Hartmut Fischer

Ist eine Straße so schmal, dass die Fahrzeuge der Müllabfuhr diese nicht befahren können, muss der Anwohner die Mülltonnen zu einen für die Fahrzeuge erreichbaren Sammelplatz bringen.  Dabei sind auch längere Wege (hier bis zu 110 Metern) zumutbar. Selbst wenn die Tonnen über Jahre hinweg von den Mitarbeitern der Müllabfuhr am Haus abgeholt wurden, kann daraus kein Recht abgeleitet werden. Eine Neuregelung, die den Anlieger verpflichtet, die Tonnen zum Sammelplatz zu bringen ist jederzeit möglich. Dies beschloss das Verwaltungsgericht Gießen am 05.01.2019 (Aktenzeichen 8 L 5537/18.GI, 8 L 6098/18.GI und 8 L 6101/18.GI).

In dem Verfahren klagten die Anwohner einer Straße gegen den für sie zuständigen Müllentsorgungs-Zweckverband. Der Zweckverband hatte den Anliegern mitgeteilt, dass sie ihre Mülltonnen nicht mehr vor dem Haus abstellen könnten. Die Tonnen müssten zu einem Sammelplatz gebracht werden, was für die Anlieger Wege von bis zu 110 Metern bedeutete. Die Straße, in der die betroffenen Anlieger wohnten, war so schmal, dass das Müllfahrzeug diese nicht befahren konnte. In der Vergangenheit hatten die Müllmänner die Tonnen vor der Haustür der Anlieger abgeholt und aus der Straße geschoben.

Die Anlieger klagten gegen die Verfügung und begründeten dies unter anderem mit „Persönlichen Härten“. Außerdem verwiesen sie auch auf den jahrelangen Abtransport durch die Müllmänner, woraus sie einen Vertrauensschutz ableiteten.

Doch damit konnten sie sich vor dem Verwaltungsgericht Gießen nicht durchsetzen. Die vorgetragenen Argumente sah das Gericht gegenüber dem öffentlichen Interesse als nachrangig an. Der Zweckverband müsse das Entsorgungsunternehmen nicht dazu auffordern, kleinere Fahrzeuge zu verwenden, um die Häuser in der Straße direkt anfahren zu können.

Auch aus der jahrelangen Praxis, dass die Mülleimer von Mitarbeitern des Entsorgungsunternehmens an den Häusern abgeholt wurden, können keine Verpflichtung abgeleitet werden, diese Praxis fortzusetzen. Der dabei entstehende Mehraufwand ginge letztlich zu Lasten aller Gebührenzahler. Dies könne aber nicht im öffentlichen Interesse liegen.

Die Wege, die die Anlieger nun mit den Mülltonnen zurücklegen müssten, seien nach der aktuellen Rechtsprechung noch in einem zumutbaren Rahmen. Die Verfügung des Zweckverbandes sei deshalb weder unverhältnismäßig noch willkürlich.

Die den Anwohnern zugemuteten Wege seien in den konkreten Fällen nach der herrschenden Rechtsprechung noch zumutbar. Auch wenn den Antragstellern gegenüber anderen Anwohnern mehr abverlangt werde, treffe sie die Verbringungspflicht doch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten nicht unverhältnismäßig oder willkürlich.

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