Wohneigentümergemeinschaft: Umsetzung baurechtlicher Verfügungen
Wohneigentümergemeinschaft: Umsetzung baurechtlicher Verfügungen
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Verfügt eine Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist die Wohneigentümergemeinschaft der Ansprechpartner der Behörde. Sie muss die Verfügung erfüllen. Ein Beschluss der Wohneigentümergemeinschaft ist nicht notwendig, da die einzelnen Wohneigentümer die Maßnahme nicht verhindern können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16.11.2022 (Aktenzeichen Me 106/22).
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Wohneigentümergmeinschaft mit Zwangssgeld belegt
In dem Verfahren stritt sich eine Wohneigentümergemeinschaft mit einer Behörde. Die Behörde verlangte, dass die brennbare Fassadenverkleidung des Gemeinschaftsobjektes entfernt wird. Die festgelegte Frist wurde nicht eingehalten. Darum wurde der Gemeinschaft ein Zwangsgeld von 100.000 EUR auferlegt und gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld von 200.000 EUR angedroht.
eilrechtsschutz-Antrag abgelehnt
Die Wohneigentümergemeinschaft beantragte Eilrechtsschutz. Sie vertrat die Ansicht, dass eine Duldungsverfügung gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer ausgesprochen werden müsse. Außerdem wies die Gemeinschaft darauf hin, dass noch kein Beschluss bezüglich der Sanierung gefasst werden konnte. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover lehnte den Antrag ab. Auch die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) war erfolglos.
behördenansprechpartner ist die Wohneigentumgemeinschaft
Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass bei Gebäudeteilen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, die Wohneigentümergemeinschaft der richtige Empfänger ist, wenn gegen öffentliches Baurecht verstoßen wird. Die Gemeinschaft verwalte die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebenden Rechte und Pflichten. Die einzelnen Wohnungseigentümer seien hier nicht separat zuständig. Der einzelne Wohnungseigentümer könnten auch eine zulässige, wirksame und vollziehbare Verfügung nicht durch sein Veto verhindern.
beschluss der Wohneigentümergemeinschaft nicht zwingend notwendig
Durch die wirksame Anordnung der Bauaufsichtsbehörde sei die Gemeinschaft – auch ohne Beschluss – zum Handeln verpflichtet. Die einzelnen Wohnungseigentümer hätten auch keine Möglichkeit auf Basis zivilrechtlicher Regelungen bezüglich der Willensbildung im Innenverhältnis ein Handeln der Gemeinschaft zu verhindern, da öffentliche Handlungspflicht besteht.
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