12. Juli 2018 von Hartmut Fischer
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Wohnfläche für Heizkostenabrechnung

Wohnfläche für Heizkostenabrechnung

12. Juli 2018 / Hartmut Fischer

Bei der Heizkostenabrechnung nach Wohnfläche ist die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen. Eine abweichend vereinbarte Fläche im Mietvertrag spielt keine Rolle, auch wenn diese weniger als 10 % von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.05.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 220/17).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, für die im Mietvertrag eine Fläche von 74,95 Quadratmeter vereinbart wurde. Tatsächlich war die Wohnung jedoch 78,22 Quadratmeter groß. Der Vermieter legte für die Heizkostenabrechnung die tatsächliche Fläche zugrunde, was der Mieter für nicht zulässig hielt. Er errechnete aus der Heizkostenabrechnung deshalb ein höheres Guthaben als der Vermieter und zog den Differenzbetrag von der Miete ab. Dies akzeptierte der Vermieter nicht und klagte auf Zahlung.

Sowohl vor dem zuständigen Amts- beziehungsweise Landgericht konnte sich der Vermieter durchsetzen. Hiergegen wehrte sich der Mieter mit einer Revision vor dem Bundesgerichtshof. In seiner Begründung verwies er auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007 (Aktenzeichen VIII ZR 261/06). Wonach erst bei einer Abweichung der vereinbarten Wohnungsgröße von mehr als 10 % der tatsächlichen Wohnfläche diese zugrunde zu legen sei.

Doch auch der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Urteil, auf das sich der Mieter bezog sei inzwischen überholt. Es sei nun eine Entscheidung vom 18.11.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 266/14) zugrunde zu legen. Darin hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Mieterhöhungen grundsätzlich nach der tatsächlichen Wohnfläche und nicht nach der vereinbarten Wohnfläche zu berechnen seien. Die 10-%-Kulanzregel sei damit abgeschafft.

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