Wohngeld nicht gezahlt
Wohngeld nicht gezahlt
Zahlt ein Wohnungseigentümer sein Wohngeld nicht, kann ein einzelner Wohnungseigentümer keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies bleibt der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten. So entschied der Bundesgerichtshof am 10.02.2017 in einem Urteil (Aktenzeichen V ZR 166/16).
In dem Verfahren ging es darum, dass ein Wohnungseigentümer Wohngeld in fünfstellige Höhe schuldete, weshalb die Eigentümergemeinschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnte. Darum wurde die Wasserversorgung zur Anlage gesperrt. Einer der Eigentümer, der seine Wohnung vermietete, musste deshalb Mietverluste von rund 1.300 € hinnehmen. Hierfür machte er den Eigentümer verantwortlich, der sein Wohngeld nicht gezahlt hatte. Er verklagte diesen auf Schadenersatz.
Vor dem Amtsgericht unterlag er mit seiner Forderung, konnte sich aber im Berufungsverfahren vor dem Landgericht durchsetzen. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof konnte er sich jedoch letztinstanzlich nicht durchsetzen. Derr BGH stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz habe, wenn der Beklagte seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Anspruch auf das Wohngeld nicht für einzelne Eigentümer, sondern ausschließlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe.
Das Gericht stellte klar, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet seien, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken. Diese Pflicht beinhalte aber nicht die Zahlung des Wohngelds. Würde die Nichtzahlung des Wohngeldes auch Ansprüche der einzelnen Eigentümer begründen, würde bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften eine Haftungserweiterung eintreten, die so nicht kalkulierbar sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2017
– V ZR 166/16 –
BGH: Nichtzahlung von Wohngeld durch einen Wohnungseigentümer begründet kein Schadensersatzanspruch für einzelnen Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümergemeinschaft steht Schadensersatzanspruch gegen säumigen Wohnungseigentümer zu
Kommt ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung des Wohngelds in Verzug, begründet dies für einen einzelnen Wohnungseigentümer kein Schadensersatzanspruch. Ein solcher kann gegen den säumigen Wohnungseigentümer nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem Verfahren ging es darum, dass ein Wohnungseigentümer Wohngeld in fünfstellige Höhe schuldete, weshalb die Eigentümergemeinschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnte. Darum wurde die Wasserversorgung zur Anlage gesperrt. Einer der Eigentümer, der seine Wohnung vermietete, musste deshalb Mietverluste von rund 1.300 € hinnehmen. Hierfür machte er den Eigentümer verantwortlich, der sein Wohngeld nicht gezahlt hatte. Er verklagte diesen auf Schadenersatz.
Vor dem Amtsgericht unterlag er mit seiner Forderung, konnte sich aber im Berufungsverfahren vor dem Landgericht durchsetzen. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof konnte er sich jedoch letztinstanzlich nicht durchsetzen. Derr BGH stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz habe, wenn der Beklagte seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Anspruch auf das Wohngeld nicht für einzelne Eigentümer, sondern ausschließlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe.
Das Gericht stellte klar, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet seien, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken. Diese Pflicht beinhalte aber nicht die Zahlung des Wohngelds. Würde die Nichtzahlung des Wohngeldes auch Ansprüche der einzelnen Eigentümer begründen, würde bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften eine Haftungserweiterung eintreten, die so nicht kalkulierbar sei.