Wohngemeinschaft hat Anspruch auf Mietertausch
Wohngemeinschaft hat Anspruch auf Mietertausch
Wurde ein Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft geschlossen, hat diese auch das Recht, einzelne Mieter auszutauschen. Der Vermieter kann dem Austausch nur widersprechen, wenn er hierfür triftige Gründe anführen kann. Dies entschied das Landgericht Darmstadt in einem Beschluss vom 15-08.2019 (Aktenzeichen 6 S 21/19).
In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die drei Frauen angemietet hatten. Sie wollten dort als Wohngemeinschaft während des Studiums gemeinsam wohnen. Eine der Frauen wollte jedoch nach einiger Zeit die Wohngemeinschaft verlassen. Als Ersatz für sie gab es auch bereits einen potenziellen Nachmieter.
Der Vermieter weigerte sich jedoch, dem Wechsel zuzustimmen, ohne dies weiter zu begründen. Daraufhin klagten die Frauen vor dem zuständigen Amtsgericht in Offenbach. Dort entschied das Gericht zugunsten der Mieterinnen. Der Vermieter wollte das Urteil jedoch nicht akzeptieren und ging vor dem Landgericht Darmstadt in Berufung.
Doch auch hier konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Auch das Landgericht vertrat in seinem Beschluss die Meinung der Vorinstanz und wies deshalb die Berufung zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Frauen das Recht hätten, einen Mieterwechsel vorzunehmen. Da der Vermieter den Vertrag mit einer studentischen Wohngemeinschaft geschlossen habe, hätte er damit rechnen müssen, dass diese Gemeinschaft nicht auf Dauer Bestand haben würde. Innerhalb der Gemeinschaft könne es zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen der Gemeinschaftsangehörigen kommen, die dann auch zu Veränderungen innerhalb der Wohngemeinschaft führen würden. Dass die drei Frauen befreundet seien bedeute nicht, dass die Wohngemeinschaft auf Dauer angelegt sei.
Das Gericht stellte klar, dass das Recht auf einen Mieterwechsel innerhalb der Wohngemeinschaft keinen Entzug der Eigentümerrechte darstelle. Wenn der Vermieter triftige Gründe vorlegen könne, die es ihm unmöglich machen, einem Mieterwechsel zuzustimmen, habe dann durchaus die Möglichkeit, den Wechsel abzulehnen. Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter jedoch solche Gründe nicht ins Feld führen.
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