30. Oktober 2015 von Hartmut Fischer
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Wohnraum abreißen?

Wohnraum abreißen?

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30. Oktober 2015 / Hartmut Fischer

Wohnraum abreißen?Grundsätzlich kann die Zerstörung von Mietwohnraum in Berlin einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot darstellen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat aber auch festgestellt, dass der Abriss von Mietwohnungen zulässig sein kann, wenn auf dem gleichen Grundstück Eigentumswohnungen gebaut werden sollen.

Den Streitfall hatte die Eigentümerin sechsgeschossigen Wohnhauses ausgelöst. Das Gebäude stand bereits einige Jahre leer. Die Eigentümerin wollte das Haus abreißen und neu bauen. Es sollten insgesamt fast 60 Eigentumswohnungen entstehen. Nachdem das Vorhaben angemeldet wurde, verlangte die zuständige Behörde, das bestehende Gebäude instand zu setzen und 15 Wohnungen wiederherzustellen. Begründet wurde die Anordnung damit, dass durch den Neubau der Bevölkerung bezahlbarer Wohnraum entzogen würde.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht Berlin. Der Wohnraumverlust sei vertretbar, da dadurch genügend Ersatzwohnraum geschaffen werde. Zweckentfremdungsverbot solle lediglich davor schützen, dass Wohnraum vernichtet würde, etwa durch die Umwandlung in gewerbliche Räume oder Ferienwohnungen. Hier würde aber ausreichen Ersatzwohnraum geschaffen. Dass es sich hier um Eigentumswohnungen handele, spiele dabei keine Rolle. Dies würde erst ins Gewicht fallen, wenn statt der Mietwohnungen Luxuseigentumswohnungen gebaut würden, was hier aber nicht der Fall sei.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.10.2015 – Aktenzeichen VG 1 L 317.15

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