Wohnumfeld – aufwendig gestaltet?
Wohnumfeld – aufwendig gestaltet?
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Für eine Mieterhöhung wegen eines „aufwendig gestalteten“ Wohnumfelds reicht es nicht aus, einige Bäume und Sträucher zu pflanzen, Grünflächen anzulegen, Pflasterungen und Abgrenzungen beziehungsweise Abdeckungen für das Abstellen von Mülltonnen und Fahrrädern anzulegen. Bei einem aufwändig gestalteten Wohnufeld muss schon eine parkähnliche Anlage geschaffen werden. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick in einem Urteil vom 29.04.2024 (Aktenzeichen 5 C 126/23).
Mieterhöhung wegen aufwendig gestaltetem Wohnumfeld?
In dem Verfahren stritten der Vermieter und sein Mieter über eine Mieterhöhungszustimmung. Der Vermieter begründete die Zustimmung auch mit dem seiner Meinung nach aufwendig gestalteten Wohnumfeld der Mietwohnung.
Vor Gericht wurden folgende Maßnahmen im Wohnumfeld festgestellt: Der Hof war gepflastert und außerdem befanden sich im Wohnumfeld einige Pflanzen (Bäume und Sträucher) und Grünflächen. Ferner bestand eine optische Trennung zum Abstellplatz für die Abfallbehälter und eine teilweise Überdachung des Fahrradabstellplatzes.
Mieter; Kein auufwendig gestaltetes wohnumfeld
Der Mieter sah keine aufwendige Gestaltung seines Wohnumfelds. Er verweigerte deshalb die Zustimmung zur Mieterhöhung. Daraufhin klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Berlin-Köpenick.
gericht sieht auch kein aufwendig gestaltetes wohnumfeld
Dort hatte der Vermieter allerdings keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass es sich im vorliegenden Fall um kein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld handelt. Um eine Mieterhöhung zu rechtfertigen, müsse die Gestaltung über das übliche Maß hinausgehen. Hierfür reichten aber Wegpflasterungen oder Sitzbank-Installationen nicht aus. Die einzelnen Elemente müssten selbst aufwendig gestaltet sein. Hiervon könne aber in diesem Verfahren keine Rede sein.
Auch in der teilweisen Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern und in den angelegten Grünanlagen sah das Gericht keine aufwendige Gestaltung im Wohnumfeld. Hierfür hätten die Bepflanzungen einen parkähnlichen Charakter haben müssen. Dies war aber nicht den Fall.
Leitsätze des Gerichts
In seinem Urteil legte das Gericht folgende Leitsätze fest:
Maßgebend für den Ausstattungszustand ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung; auf danach eingefügte Merkmale kommt es nicht an.
Eine Wohnwerterhöhung aufgrund eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds kann dabei nicht per se angenommen werden, wenn im Umfeld beispielsweise irgendeine Ruhebank oder irgendein gepflasterter Weg vorhanden ist. Vielmehr müssen sich auch diese Einzelbeispiele, die keineswegs abschließend sind, ebenfalls unter das Merkmal „aufwendig gestaltet“ subsumieren lassen.
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