Wohnung sofort weitervermietet – fristlose Kündigung
Wohnung sofort weitervermietet – fristlose Kündigung
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Wer eine Wohnung anmietet, um sie gleich wieder an einen Angehörigen weiterzuvermieten, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Er verstößt mit der Weitervermietung gegen § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 24.02.2022 (Aktenzeichen 65 S 202/21).
wohnung für Bruder gemietet
In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die eine Frau anmietete, aber nicht selbst nutzen wollte, sondern direkt an ihren Bruder weitervermietete. Als der Vermieter hiervon erfuhr, kündigte er der Mieterin fristlos. Diese akzeptierte die Kündigung jedoch nicht. Daraufhin klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Berlin-Pankow, das ihm recht gab. Gegen das Räumungsurteil legte die Mieterin Berufung beim Landgericht Berlin ein.
landgericht: Fristlose Kündigung zulässig
Doch auch das Landgericht stellte sich auf die Seite des Vermieters. In seiner Begründung verwies das Gericht auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Mieterin habe die Wohnung unbefugt einem Dritten überlassen. Die Einlassung der Mieterin, dass es sich bei Ihrem Bruder um keinen Dritten handele, ließ das Gericht nicht gelten. Die Sonderreglungen für Verwandte gelte nur dann, wenn ein Angehöriger in der vom Mieter genutzten Wohnung aufgenommen würde.
vermieter nicht zur zustimmung verpflichtet
Weiter führte das Gericht aus, dass die Mieterin auch keine Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung fordern könne. Nach § 553 BGB könne ein Mieter nur dann eine Zustimmung verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Überlassung habe, das nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Außerdem gelte der § 553 BGB nur für die Teilüberlassung einer Wohnung, nicht aber, wenn die gesamte Wohnung übergeben wurde.
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