Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher
Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher
Wie das Bundesgerichtshof (BVGH) in einem Urteil entscheiden hat, ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck abschließt, der auch keiner selbständigen beruflichen Tätigkeit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft dient.
In dem Verfahren, das zu dem Urteil führte, ging es um die Frage zu befassen, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft gültig ist. Solche Klauseln waren in der Vergangenheit bei Verträgen mit Unternehmen vom BGH anerkannt worden. Bei Geschäften mit Verbrauchern stellten die Richter jedoch fest, dass die Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten, wenn es dabei um künftige Preisänderungen gehe. In § 307 BGB heißt es:
Rechtliches
Auszug aus § 307 BGB:
„(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. […]
(3) Die Absätze 1 und 2 […] gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.“
In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist. Als Verbraucher definiert § 13 BGB „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Entscheidend sah war für die Richter, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht verlieren könne, weil sie aufgrund eines Gesetzes zwingend Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden muss.
Außerdem handele die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten normalerweise nicht gewerblich sondern zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder. Dies gelte auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, die von einer gewerblichen Hausverwaltung vertreten würden.
Das Gericht hielt deshalb die Anpassungsklausel im Gasversorgungsvertrag für nicht gültig.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 243/13, 360/13 und 109/13