19. Dezember 2024 von Hartmut Fischer
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Wohnungseigentümerversammlung: Beschluss über hybride Versammlung

Wohnungseigentümerversammlung: Beschluss über hybride Versammlung

© Kostiantyn Postumitenko / Vecteezy

19. Dezember 2024 / Hartmut Fischer

Nach § 23 WEG kann die Wohneigentümerversammlung beschließen, dass eine Onlineteilnahme an der Eigentümerversammlung möglich ist. Es reicht aus, dass lediglich die Einrichtung der Möglichkeit von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen wird. Details zur technischen Umsetzung der Onlineteilnahme müssen nicht beschlossen werden. Die technische Einrichtung für die Onlineteilnahme ist Sache der mit der Einberufung betrauten Institution (meist der geschäftsführende Vorstand). Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 10.10.2024 (Aktenzeichen 2 13 S 33/23).

Wohnungseigentümerversammlung beschließt hybride Versammlung

In dem Verfahren ging es um den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, nach dem für zukünftige Versammlungen gelten sollte, dass auch eine Onlineteilnahme möglich ist. Der Beschluss enthielt keine Details zur technischen Umsetzung. Dies hielt ein Wohnungseigentümer für unzulässig. Er vertrat die Ansicht, dass neben der grundsätzlichen Entscheidung, eine Onlineteilnahme zuzulassen, auch über die Umsetzung der Onlineteilnahme per Beschluss von der Wohnungseigentümerversammlung entschieden werden muss. Da er sich nicht durchsetzen konnte, erhob er Anfechtungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht, das jedoch die Klage abwies. Hiergegen ging der Wohnungseigentümer in Berufung vor das Landgericht Frankfurt/Main.

Landgericht: Details zur hybriden Versammlung legen die Einladenden fest

Doch auch dort konnte sich der Wohnungseigentümer mit seiner Klage nicht durchsetzen. Auch das Landgericht stellte fest, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, nach dem eine hybride Eigentümerversammlung ermöglicht werden soll, ausreicht und zulässig ist. Er muss keine Details der technischen Umsetzung enthalten. Dies wird vom § 23 WEG nicht gefordert. Allerdings wurde eine technische Spezifizierung vom Gericht empfohlen, um die Gefahr von Anfechtungsklagen zu verringern.

Wie die Onlineteilnahme technisch umgesetzt wird, liegt nach Meinung des Landgerichts im Ermessen der Einberufenden (meist also der geschäftsführende Vorstand). Die Einberufenden hätten die digitale Durchführung vorzubereiten und eine technische Lösung herbeizuführen, mit der auch die Datenschutzanforderungen erfüllt werden.  Außerdem müssten die virtuell teilnehmenden Wohnungseigentümer für die Präsenzteilnehmer sichtbar und identifizierbar sein.


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