Wohnungseingangstür nach Feuerwehreinsatz zerstört
Wohnungseingangstür nach Feuerwehreinsatz zerstört
© Aliaksandr Barysenka / Vecteezy
Wird bei einem Einsatz der Feuerwehr eine Wohnungseingangstür gewaltsam geöffnet und dabei komplett zerstört, gehen die Kosten für den Ersatz der zerstörten Tür zulasten des Vermieters. Wird keine Sanierung vorgenommen, kann der Mieter selbst eine Firma beauftragen und die dabei entstehenden Kosten vom Vermieter zurückverlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hildburghausen vom 22.05.2024 hervor (Aktenzeichen 21 C 133/23).
Wohnungseingangstür von Feuerwehr geöffnet
In dem Verfahren ging es um eine Wohnungseingangstür, die von der Feuerwehr im Rahmen eines Notarzteinsatzes aufgebrochen werden musste. Die Mieterin wurde notärztlich versorgt. Sie konnte die Türe selbst nicht öffnen. Die Feuerwehr öffnete deshalb die Wohnungseingangstürt gewaltsam mit einer Säbelsäge.
Totalschaden an der Wohnungseingangstür
Die Wohnungseingangstür war danach komplett zerstört. Der Vermieter weigerte sich, die Türe zu ersetzen. Daraufhin beauftragte der Mieter ein Unternehmen und verlangte vom Vermieter den Ersatz der entstandenen Kosten von ca. 3.000,00 €. Da der Vermieter sich weigerte, diese Kosten zu übernehmen, klagte der Mieter vor dem zuständigen Amtsgericht.
Amtsgericcht: Vermieter muss Wohnungseingangstür bezahlen
Das Amtsgericht gab dem Mieter recht. Der Vermieter müsse die vom Mieter getragenen Kosten für die Wohnungseingangstür ersetzen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf § 536a BGB.
Das Gericht ebgründete die Entscheidung folgendermaßen. Der Vermieter muss für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Wohnungseingangstür sorgen. Dies gehöre zu der Instandsetzungspflicht der Mieträume. die dem Vermieter nach § 536a BGB obliegt. Zu dieser Instandsetzungspflicht gehört eine Wohnungseingangstür, die ordnungsgemäß verschlossen werden kann.
Mieter zahlt nur im Ausnahmefall
Der Vermieter ist nur von der Instandsetzungspflicht befreit, wenn der Mieter die mietvertraglichen Pflichten verletzt. Da aber die Mieterin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Türe zu öffnen, konnte das Gericht keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten erkennen.
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