Wohnungsgröße: Es zählt, was im Vertrag steht
Wohnungsgröße: Es zählt, was im Vertrag steht
Werden in einem Mietvertrag keine Angaben über die Größe der Wohnung gemacht, ist das ein Zeichen dafür, dass der Vermieter hierzu keine verbindlichen Angaben machen will. In diesem Fall kann der Mieter auch keine Mietminderung wegen einer zu kleinen Wohnung durchsetzen. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein beauftragter Makler in seinen Anzeigen eine Quadratmeterzahl angegeben hat. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgerich München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.
Anders als beim Kauf einer Wohnung oder einer Immobilie würden die Maklerangaben nicht automatisch Bestandteil des Mietvertrages. Über die Größe der Wohnung müsse sich der Mieter selbst Gewissheit verschaffen. In dem Verfahren hatte ein Mieter geklagt, dessen Wohnung in der Anzeige des Maklers größer angegeben war, als sie tatsächlich war. Auch die Angaben in einem vom Makler übergebenen Grundrissplan stimmten nicht mit der Realität überein. Dennoch sah der Richter keinen Grund, einer Rückzahlung von nach Meinung des Mieters überzahlten Mieten zuzustimmen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 16.12.2013 – Aktenzeichen 424 C 10773/13