Wohnungsrückgabe im vertragsgemäßen Zustand
Wohnungsrückgabe im vertragsgemäßen Zustand
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Wenn keine anderslautenden Absprachen getroffen wurden, gilt der Zustand der Mietsache bei Übergabe als vertragsgemäß. Der Mieter muss die Mietsache so zurückgeben, wie er sie übernommen hat, wobei vertragsgemäße Verschlechterungen berücksichtig werden. Veränderungen am vertragsgemäßen Zustand – auch wenn sie mit Einverständnis des Vermieters vorgenommen wurden – müssen zum Ende des Mietverhältnisses zurückgebaut werden. Erfolgt kein Rückbau kann der Vermieter eine Firma beauftragen und die Kosten mit der Kaution verrechnen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Hanau in einem Beschluss vom 23.09.2023 (Aktenzeichen 2 S 94/22).
Mieter verändert Elektro-Installation
Zu der gerichtlichen Auseinandersetzung kam es, nachdem ein Wohnraummietverhältnis beendet wurde. Während der Vermietung hatte der Mieter eine Reihe von Veränderungen – beispielsweise an der Elektroinstallation – vorgenommen. Er hielt sie für notwendig, obwohl er die vermeintlichen Mängel bei Wohnungsübernahme nicht reklamiert hatte.
rückbau ver3weigert
Nachdem der Mieter die Mietsache zurückgegeben hatte verlangte der Vermieter die an der Elektroinstallation vorgenommenen Manipulationen wieder zu beseitigen. Der ehemalige Mieter weigerte sich jedoch die Arbeiten auszuführen. Er blieb dabei, dass er lediglich Mängel an der Mietsache beseitigt habe.
kosten für fachfirma mit kaution verrechnet
Der Vermieter beauftragte eine Fachfirma, die Veränderungen zu beseitigen. Die dabei entstandenen Kosten verrechnet er mit der Kaution. Der Mieter blieb jedoch bei seiner Meinung, keine Beschädigungen verursacht zu haben. Auch seien die Arbeiten teilweise mit dem Vermieter abgesprochen. Er verlangte deshalb die Herausgabe der Kaution. Allerdings konnte er sich sowohl in der 1. Instanz wie auch vor dem Landgericht Hanau nicht durchsetzen.
landgericht: Zustand der wohnung bei übernahme vertragsgemäß
Das Landgericht erläuterte in seiner Urteilsbegründung, dass man im vorliegenden Fall nicht von einer mangelhaften Wohnung ausgehen könne. Der Zustand, den der Mieter veränderte, habe bereits zu Mietbeginn bestanden. Da keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelte der Zustand der Wohnung bei Übernahme als vertragsgemäß. Somit könne der Mieter aus dem übernommenen Zustand keine Gewährleistungsrechte ableiten.
mieter hatte schlechten zustand akzeptiert
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Wohnung in einem „schlechtem Zustand“ war (wie der Ex-Mieter behauptete), habe der Mieter bei Übernahme diesen Zustand ohne Beanstandungen angenommen. Ansprüche aus den §§ 536 ff. BGB könnten sich hier also nicht ergeben.
Das Landgericht bestätigte auch die Ansicht des zuständigen Amtsgerichts, dass der Mieter keine Mängel beseitigt habe. Er habe Änderungen an der Mietsache eigenmächtig oder mit Erlaubnis des Vermieters durchgeführt. Dies führte zu einer Veränderung der Mietsache. Es handelte sich nicht um die Beseitigung von Mängeln. Der Mieter sei zu den Veränderungen nicht befugt. Auch wenn der Vermieter einigen Veränderungen zugestimmt habe, müsse der Mieter die Mietsache wie übergeben zurückgeben.
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