16. Mai 2017 von Hartmut Fischer
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Wohnungsübernahme nach dem Tod des Mieters

Wohnungsübernahme nach dem Tod des Mieters

16. Mai 2017 / Hartmut Fischer

Ein mit dem verstorbenen Mieter in dessen Haushalt lebendes Kind hat immer Anspruch auf Eintritt in den Mietvertrag. Daran ändert sich auch nichts, wenn zwischen dem Verstorbenen und seinem Kind ein Untermietvertrag bestand. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 08.02.2017 hervor (Aktenzeichen 65 S 411/15).

In dem Verfahren ging es um eine Mieterin, der seine Tochter mit ihrem Ehemann in das gemietete Reihenhaus aufnahm. Sie schloss – mit Einverständnis des Vermieters – mit ihrer Tochter einen Untermietvertrag ab. Das Ehepaar lebte im Haushalt der Mutter, deren Pflege von der Tochter übernommen wurde.

Nach dem Tod der Mutter wollte der Vermieter das Recht zum Eintritt in den Mietvertrag der Verstorbenen nicht anerkennen und kündigte der Tochter. Da diese sich weigerte auszuziehen klagte er auf Räumung. Er hatte jedoch vor dem zuständigen Amtsgericht keinen Erfolg und ging deshalb in die Berufung.

Doch auch hier entschied das Landgericht Berlin gegen den Vermieter. Eine Kündigung nach § 564 Satz 2 BGB käme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Rechtliches

§ 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung: Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Im zu verhandelnden Fall sei die Tochter nach § 563 Abs. 2 berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten. Hierfür sei lediglich ein gemeinsamer Haushalt maßgebend. Eine gemeinsame Haushaltsführung sei nicht notwendig. An dem gemeinsamen Haushalt ändere auch der Untermietvertrag nichts.

Rechtliches

§ 563 Abs. 2 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters: Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

 

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