28. März 2019 von Hartmut Fischer
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Wohnungsvergrößerung ist keine Modernisierung

Wohnungsvergrößerung ist keine Modernisierung

28. März 2019 / Hartmut Fischer

Will der Vermieter einer Wohnung diese vergrößern, handelt es sich dabei um keine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB. Darum ist der Wohnungsmieter auch nicht verpflichtet, die damit verbundenen Baumaßnahmen zu dulden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.12.2018 (Aktenzeichen 64 S 37/18).

Der Entscheidung lag ein Streit zugrunde, der ausgelöst wurde, weil ein Vermieter eine Drei-Zimmer-Wohnung vergrößern wollte. Er plante den Anbau eines weiteren Zimmers. Dies teilte er dem Mieter mit und stellte dabei fest, dass es sich bei der geplanten Baumaßnahme seiner Meinung nach um eine Modernisierungsmaßnahme handele, die der Mieter dulden müsse.

Der Mieter war allerdings anderer Meinung. Er lehnte die Duldung der Baumaßnahmen ab. Der Vermieter reichte deshalb Klage beim zuständigen Amtsgericht ein, das aber gegen den Kläger entschied. Der Vermieter wollte dies nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landgericht Berlin ein.

Doch auch hier konnte er sich nicht durchsetzen. Das Gericht vertrat, wie die Vorinstanz, die Ansicht, dass es sich bei der geplanten Vergrößerung der Mietwohnung nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handele. Der Mieter müsse deshalb die Maßnahmen nicht dulden.

Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass die Vergrößerung der Wohnung durch einen zusätzlichen Raum eine grundlegende Umgestaltungsmaßnahme darstelle. Dadurch werde aber der Wohnwert der Mietwohnung nicht erhöht. Somit käme § 555b Nr. 4 BGB nicht zum Zuge. Durch die geplanten Maßnahmen werde die Wohnung nicht modernisiert, sondern komplett neugestaltet.

Durch den Anbau würde auch kein neuer Wohnraum geschaffen, so dass § 555b Nr. 7 ebenfalls nicht zur Anwendung komme. Auch wenn die bestehende Wohnung durch den Anbau vergrößert würde, werde dadurch keine neue mietbare Wohnung geschaffen, das Angebot an Mietwohnungen also nicht erhöht. Der Anbau führe lediglich dazu, dass die Mietwohnung einen anderen Interessentenkreis anspreche.


  •  § 555b BGB
    Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.


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