18. März 2025 von Hartmut Fischer
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Wohnverhalten typisch – dennoch Kündigung wirksam

Wohnverhalten typisch – dennoch Kündigung wirksam

© DC Studio / Vecteezy

18. März 2025 / Hartmut Fischer

Auch ein „typisches Wohnverhalten“ kann eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge haben, wenn es in der allgemein üblichen Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ausgeführt wird.  Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 11.02.2025 (Aktenzeichen 21 C 344/24).

Kündigung wegen nächtlicher Störung

In dem Verfahren ging es um die Kündigung einer Wohnungsgesellschaft gegenüber einer unter Betreuung stehenden 69-jährigen Frau und ihrem erwachsenen Sohn. Die Kündigung erfolgte fristlos, ersatzweise ordentlich wegen unzumutbarem Wohnverhalten. Hierzu kam es, nachdem sich mehrere Mitbewohner bei der Wohnungsgesellschaft über das Wohnverhalten der Frau und ihres Sohnes beschwerten. Hierzu legte man ausführliche Lärmprotokolle vor. Danach kam es – insbesondere in der Nacht – nicht nur zu wohntypischen Geräuschen durch Baden, Duschen, Staubsaugen und Betätigen der Waschmaschine. Ferner kam es in der Wohnung auch zu lauten Streitigkeiten, es wurden Möbel verrückt, Fenster und Türen geschlagen. Insgesamt war das Wohnverhalten nicht mehr zumutbar.

Abmahnungen waren vorausgegangen

Da es zu diesen Belästigungen immer wieder auch in der Nacht kam, mahnte die Wohnungsgesellschaft zwischen dem 18. April und dem 23. August 2023 die Frau und ihren Sohn mehrmals ab und unterrichtete gleichzeitig den Betreuer der Frau. Die Gesellschaft suchte auch das persönliche Gespräch mit den Mietern. Vereinbarte Termine wurden jedoch immer kurzfristig von den Mietern abgesagt.

Die Mieter wurden kurzfristig wegen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgegliedert. Danach kündigte die Wohnungsgesellschaft am 24.07.2024 den Beklagten und dem Betreuer fristlos, hilfsweise wurde auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Die in dem Schreiben gesetzte Frist zur Räumung bis zum 09.08.2024 ließen die Mieter verstreichen, ohne zu räumen. So kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Wohnungsgesellschaft: Verhalten unzumutbar

Die Wohnungsgesellschaft vertrat die Ansicht, dass die teilweise stundenlangen, nächtlichen Wohngeräusche das sozial adäquate und den anderen Mietern zumutbare Maß weit überschreiten. Die Mieter verlangten vom Vermieter und den anderen Mietern ein gewisses Maß an Toleranz.

Sie behaupteten, dass die 79-Jährige unter anderem an einer Kniegelenkarthrose leide, sodass der Grad ihrer Behinderung 100 % betrage und eine Fortbewegung innerhalb der Wohnung und das Treppensteigen selbstständig für sie nicht mehr möglich sei. Die Frau leide neben Diabetes unter organischen Beschwerden im Herz- und Nierenbereich sowie unter einer Angststörung. Aktivitäten wie An- und Auskleiden, Körperpflege, Intimpflege und die Benutzung der Toilette führe sie überwiegend unselbstständig aus. Der Sohn pflegt seine Mutter. In der mündlichen Verhandlung verwiesen die Mieter darauf, dass die Frau nachts über kribbelnde Beine klage und deshalb nachts in kaltes Wasser in die Badewanne gesetzt wird.

Amtsgericht: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Die außerordentliche Kündigung war nach den Paragrafen 568 Abs. 1, 569 Abs. 4 BGB wirksam gegenüber dem Betreuer der Mieterin erklärt worden. Es liegt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens durch die Mieter vor, da gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen wurde. Der Mieter muss sich so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht verletzten die Mieter in schwerwiegender Weise.

Lärmprotokolle als Beweis

Die vorgelegten Lärmprotokolle ergaben, dass die Störungen nicht vereinzelt auftraten. Zu den Lärmbelästigungen kam es auch in den Nachtstunden von 22 Uhr bis 6 Uhr.  Die gesundheitlichen Probleme rechtfertigten das Verhalten der Mieter nicht. Es gab keinen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen und den festgestellten Ruhestörungen. Staubsaugen, Möbelrücken oder wiederkehrendes Türenschlagen standen nicht im Kontext der gesundheitlichen Probleme der Frau. Dass das nächtliche Baden wegen kribbelnder Beine notwendig war, bezweifelte das Gericht.


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