Zahlungsbelege bei Einsicht der Betriebskostenabrechnung

Zahlungsbelege bei Einsicht der Betriebskostenabrechnung
© Khunkorn Laowisit / Vecteezy
Grundsätzlich hat ein Mieter auch das Recht, die Zahlungsbelege einzusehen, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 09.12.2020 entschieden (siehe hierzu unseren Beitrag vom 30.12.2020). Das Amtsgericht Remscheid stellte hierzu am 03.02.2025 ergänzend fest, dass der Vermieter die Zahlungsbelege allerdings nur vorlegen muss, wenn der Mieter dies ausdrücklich verlangt (Aktenzeichen 7 C 130/24).
Zahlungsbelege nicht gefordert
In dem Verfahren ging es um die Rückforderung eines Mieters. Er hatte vom Vermieter die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung verlangt. Die aus der Abrechnung resultierende Nachzahlung hatte er bereits geleistet. Der Vermieter gewährte dem Mieter die Belegeinsicht, legte aber die Zahlungsbelege nicht vor. Der Mieter hatte die Vorlage auch nicht gefordert. Dennoch verlangte der Mieter die Rückerstattung der bereits geleisteten Betriebskostennachzahlung. Er begründete dies damit, dass ihm die Zahlungsbelege bei der Belegeinsicht nicht vorgelegt wurden. Da der Vermieter sich weigerte, die Nachzahlung zurückzuüberweisen, klagte der Mieter vor dem Amtsgericht.
Gericht: Vorlage der Zahlungsbelege nur auf Anforderung
Der Mieter konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostennachzahlung hat. Das Recht auf Belegeinsicht beziehe sich im allgemeinen Sprachgebrauch auf Belege für in der Betriebskostenabrechnung abgerechnete Kosten. Die Zahlungsbelege müssen vom Vermieter nur vorgelegt werden, wenn dies ausdrücklich vom Vermieter gefordert wird.
Nachforderung nach Zugang der Betriebskostenabrechnung fällig
Das Gericht stellte außerdem klar, dass schon allein der Zugang einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung zur Fälligkeit einer Nachforderung oder auch eines Guthabens führt. Wird allerdings eine Belegeinsicht verweigert, kann der Mieter etwaige Nachzahlungen bis zur Gewährung der Einsichtnahme zurückhalten.
Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht endgültig, muss er damit rechnen, dass die Klage abgewiesen wird.
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