Zahlungsverzug bei symbolischer Miete
Zahlungsverzug bei symbolischer Miete
Zahlungsverzug bei einer vereinbarten, symbolischen Miete tritt erst ein, wenn der Rückstand mindestens die Höhe einer realen Nettomiete erreicht hat. Dies entschied das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 01.06.2017 (Aktenzeichen 2-22 S 326/16).
In dem Verfahren ging es um eine symbolische Miete von einem Euro. Diese war mit dem ehemaligen Hauseigentümer vereinbart worden, nachdem dieser das Haus verkauft hatte. Die Wohnung hatte einen realen Mietwert von 900,00 € (netto). Für die Nebenkosten wurde eine Betriebskostenvorauszahlung von 220,00 € vereinbart.
Die Mieterin zahlte dann drei Monate hintereinander keine Miete. Es entstand somit ein Zahlungsverzug von 663,00 €. Deshalb kündigte der Hauseigentümer ordentlich. Da der Mieter nicht ausziehen wollte, erhob er Räumungsklage, der auch vom zuständigen Amtsgericht stattgegeben wurde. Der Mieter ging jedoch in Berufung.
Das Landgericht Frankfurt/Main hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Es entschied, dass bei einer augenscheinlichen symbolischen Miete für einen Zahlungsverzug der reale Mietwert zugrunde gelegt werden müsse. Da dieser im vorliegenden Fall 900,00 € netto betrage, sei noch nicht einmal ein Rückstand von einer Monatsmiete aufgelaufen. Somit stelle der aufgelaufene Rückstand noch keine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters dar, die eine Kündigung der Wohnung nach § 546 Abs. 1 rechtfertige.