Zentralheizung als Ersatz für eine Gasetagenheizung?
Zentralheizung als Ersatz für eine Gasetagenheizung?
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Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte am 19.07.2022 fest, dass ein Anschluss an eine Etagenheizung keinen Ersatz für die Reparatur einer Gasetagenheizung darstellt. Auch als Modernisierungsmaßnahme ist der Anschluss kein Ersatz. Entscheidend ist die im Mietvertrag vereinbarte Soll-Beschaffenheit der Wohnung. (Aktenzeichen VIII ZR 194/21)
mieter ersetzt defekte gastherme
In dem Verfahren ging es um eine Etagenheizung in einer Mietwohnung. Nach dem Ausfall der Gasheizung, bot der Vermieter den Anschluss an die im Haus befindliche Zentralheizung an. Dies lehnte der Mieter ab. Der Vermieter hingegen weigerte sich, die Gastherme zu ersetzen. Deshalb nahm der Mieter den Austausch vor und verlangte die Erstattung der Kosten in Höhe von knapp 3.400 EUR. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Mieter auf Erstattung der Kosten.
Bundesgerichtshof: Kosten muss der vermieter tragen
Die Vorinstanzen entschieden zugunsten des Mieters. Letztinstanzlich stellte sich auch der Bundesgerichtshof auf die Seite des Mieters. Nach § 536 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss der Vermieter die Austauschkosten tragen. Er muss die Gastherme ersetzen. Dieser Pflicht konnte er sich nicht durch das Angebot einer anderen Wärme- und Warmwasserversorgung entziehen (hier dem Anschluss an die Zentralheizung).
modernisierung ändert nicht die soll-beschaffenheit
Dies gilt auch, wenn der Vermieter den Anschluss an die Zentralheizung als Modernisierungsmaßnahme gefordert hätte. Die Therme gehört zur Soll-Beschaffenheit der vermieteten Wohnung. Eine Modernisierungsmaßnahme ändert aber nichts daran, dass der Vermieter die im Mietvertrag vereinbarte Soll-Beschaffenheit weiterhin schuldet.
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