8. Oktober 2024 von Hartmut Fischer
Teilen

Zigarettenrauch aus Nachbarwohnung: Mietminderung und Mangelbeseitigungsanspruch

Zigarettenrauch aus Nachbarwohnung: Mietminderung und Mangelbeseitigungsanspruch

© Benis Arapovic / Vecteezy

8. Oktober 2024 / Hartmut Fischer

Versuche, das Rauchen von Zigaretten in Mietwohnungen zumindest einzudämmen, sind fast immer gescheitert. Wie ein Vermieter dem Rauch der Zigaretten Einhalt gebieten soll, bleibt deshalb unklar. Auch das Amtsgericht Bremen wusste dies nicht. Dennoch verlangt sie von einem Vermieter, dass der Rauch aus einer Nachbarwohnung nicht mehr in die darüber liegende Etage gelangt. Der „eingenebelte Mieter“ habe einen Mängelbeseitigungsanspruch. Und solange der Rauch in seine Wohnung zieht, könne er die Miete sogar um 20 % kürzen (Urteil vom 17.05.2024 – Aktenzeichen 17 C 332/22).

Rauch aus der Parterre-Wohnung

Zu dem Rechtsstreit kam es, weil ein Mieter in seiner Parterre-Wohnung ein starker Raucher war. Er rauchte pro Tag zwischen 20 und 30 Zigaretten. Da er nicht nur auf dem Balkon rauchte, sondern auch in der Wohnung, wurde diese natürlich regelmäßig gelüftet. Im Sommer stand die Tür zum Balkon die meiste Zeit offen.

Öffnete man in der darüberliegenden Wohnung ein Fenster, stieg einem sofort der Rauch aus der unteren Etage in die Nase. Dies in einem Maße, dass der Bewohner für unzumutbar hielt. Er verlangte vom Vermieter, dass dieser etwas unternehme, damit der Rauch von unten nicht in seine Wohnung gelangen könne. Außerdem machte er eine Mietkürzung geltend. Der Vermieter weigerte sich, den Ansprüchen des Mieters nachzukommen. Dieser klagte schließlich vor dem Amtsgericht Bremen.

Gericht: Vermieter ist gefordert

Tatsächlich stellte sich das Gericht auf die Seite des Mieters. Nach § 535 BGB habe der Vermieter die Mietwohnung „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“ Die Immissionsbelästigung durch den Zigarettenrauch setze aber die Möglichkeit des vertragsgemäßen Gebrauchs herab. Der Vermieter müsse hier Abhilfe schaffen. Wie dieses Problem gelöst werden soll, ließ das Gericht allerdings offen.

Rauch als  Mietmangel

Der Mieter könne zudem seine Miete um 20 % mindern, so das Amtsgericht, da in dem Eindringen des Zigarettenrauchs ein Mietmangel zu sehen sei. Die Quote von 20 % hielt das Gericht für gerechtfertigt, da es bei dem Mieter in der Parterrewohnung um einen äußerst starken Raucher handele. Gleichzeitig müsse man aber berücksichtigen, dass man in Mehrparteienhäusern und in Großstädten dauerhaft den belastend empfundenen Gerüchen ausgesetzt sei.


Das könnte Sie auch interessieren:

Auch das Rauchen hat seine Grenzen
Mietminderung wegen Zigarettenrauch
WEG: Aufzugkosten und Regelung der Teilungserklärung


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.