22. Januar 2015 von Hartmut Fischer
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Zu Unrecht genutzte Kellerräume

Zu Unrecht genutzte Kellerräume

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22. Januar 2015 / Hartmut Fischer

4875_web_R_by_Henning_Hraban_Ramm_pixelio.deNutzt ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eigenmächtig Kellerräume, kann der Vermieter diese Räume auch gewaltsam öffnen und die dort gelagerten Sachen entsorgen. So entschied zumindest jetzt ein Richter beim Amtsgericht Berlin-Mitte.

In dem Verfahren stritt ein Mieter mit seinem Vermieter. Der Mieter hatte einen Kellerraum widerrechtlich unter Beschlag genommen und dort Haushaltsutensilien gelagert. Der Vermieter hatte den Raum aufbrechen und die dort gelagerten Sachen entsorgen lassen. Der Mieter wollte nun vom Vermieter hierfür Schadenersatz. Das Amtsgericht Berlin Mitte verweigerte ihm jedoch den Anspruch. Der Mieter habe sich den Kellerraum durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) angeeignet. Er habe kein Recht gehabt, die Räume zu nutzen. erworben und daher zu Unrecht genutzt. Das Selbsthilferecht (§ 859 Abs. 1 und 3 BGB) habe den Vermieter berechtigt, den Kellerraum aufzubrechen das darin gelagerte Gut zu entsorgen. In diesem Fall bestünde keine Obhutspflicht des Vermieters.

Urteil des Amtsgerichts Mitte  vom 19.11.2014 – Aktenzeichen 9 C 303/13

Foto: Henning Hraban Ramm / pixelio.de

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