Zugebaute Fenster: Der Vermieter haftet
Zugebaute Fenster: Der Vermieter haftet
Werden die Fenster einer Mietwohnung unbrauchbar, weil zu dicht an die Wohnungswand gebaut wurde, ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fenster wie gewohnt geöffnet werden können. Die dabei entstehenden, horrenden Kosten muss der Vermieter tragen. Das entschied zumindest das Amtsgericht Berlin Tiergarten.
In dem Verfahren ging es um ein Haus, das ein Vermieter direkt neben ein bereits bestehendes Objekt gesetzt hatte. Dadurch wurden die Fenster eines Mieters in der Küche und im Bad unbrauchbar. Der Mieter klagte hiergegen und erhielt Recht. Der Richter des zuständigen Amtsgerichts verlangte vom Vermieter, dass er dafür sorge, dass der Mindestabstand zur Außenwand des Nachbargebäudes mindestens drei Meter betrage. Der Vermieter wies darauf hin, dass es ihm unmöglich sei, den gewünschten Urzustand wieder herzustellen. Doch dem stimmte der Richter nicht zu. Er hielt die Wiederherstellung des Urzustandes auch nicht für unzumutbar.
In seiner Begründung ging der Richter auf die „objektive Unmöglichkeit“ der Wiederherstellung des Urzustandes ein. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es keinem möglich sei, die notwendigen Arbeiten auszuführen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die bei der Rückführung notwendigen hohen Kosten müsse der Vermieter hinnehmen. Auch, wenn das Nachbargrundstück inzwischen verkauft sei, spiele dies in vorliegenden Fall keine Rolle. Der Vermieter sei der Verursacher und habe nicht versucht, sich mit dem Mieter zu einigen.
Das Amtsgericht stellte gleichzeitig fest, dass der Mieter berechtigt sei, die Miete wegen vorliegender Mängel zu mindern. Zu diesen Mängeln rechnete es auch die zugemauerten Fenster.
Urteil des Amtsgerichts Berlin Tiergarten vom 17.07.2012 – Aktenzeichen 606 C 598/11
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