18. März 2021 von Hartmut Fischer
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Zukünftiger Eigentümer muss zur Wohneigentümerversammlung eingeladen werden

Zukünftiger Eigentümer muss zur Wohneigentümerversammlung eingeladen werden

© Gorodenkoff / Shutterstock

18. März 2021 / Hartmut Fischer

Der Verkauf einer Eigentumswohnung wird durch eine entsprechende Änderung im Grundbuch dokumentiert. Wer aber ist zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, wenn im Grundbuch lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist? Mit dieser Frage befasst sich das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 14.02.2021 (Aktenzeichen 2 13 S 18/20).

Information: Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) versteht unter einer Auflassung die vertragliche Einigung über die Änderung des Eigentümers einer Immobilie. Mit einer Auflassungsvormerkung wird der Anspruch dokumentiert, dass der Erwerber der Immobilie später im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird. Durch den Vertragsabschluss wird der Käufer nämlich nicht Eigentümer der Immobilie – dies wird er erst durch den Eintrag im Grundbuch. Die Auflassungsvormerkung wird beispielsweise nach Vertragsunterzeichnung vorgenommen – die Eigentumsübertragung aber erst nach Zahlung des Verkaufspreises im Grundbuch eingetragen.

In dem vom Landgericht Frankfurt am Main zu verhandelnden Fall stritten ein Wohnungseigentümer und die Eigentümerversammlung darüber, ob der Eigentümer noch zur Wohneigentümerversammlung eingeladen werden müsse.

Der Eigentümer hatte seine Wohnung verkauft und auch an den Käufer übergeben. Eine entsprechende Auflassungsvormerkung war im Grundbuch eingetragen. Der Käufer wurde daraufhin als neuer zukünftiger Eigentümer zur Mitgliederversammlung eingeladen – nicht aber der noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragene Verkäufer.

Daraufhin klagte der Noch-Eigentümer vor dem zuständigen Amtsgericht gegen die in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der verkaufende Eigentümer legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Frankfurt am Main ein.

Doch auch das Landgericht vertrat die Ansicht des Amtsgerichts. Den Wohnungseigentümer hätte man nicht mehr zur Eigentümerversammlung einladen müssen. In der Versammlung wären nur die zukünftigen Eigentümer stimmberechtigt gewesen. Sie mussten deshalb eingeladen werden. Nur der werdende Wohnungseigentümer habe Stimm- und Anfechtungsrechte. Er müsse wie ein Eigentümer behandelt werden, was sich auch aus § 8 Abs. 3 WEG ergibt.

 

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