6. Dezember 2013 von Hartmut Fischer
Teilen

Zulässigkeit von Kindertagesstätten im Wohngebiet

Zulässigkeit von Kindertagesstätten im Wohngebiet

Teilen
6. Dezember 2013 / Hartmut Fischer

Wieder einmal wurde in einem Urteil bestätigt, dass Kindertagesstätten in Wohngebieten von den Anliegern zu dulden seien. Dies ergab diesmal eine Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für zwei in einem Wohngebiet befindliche Immobilien erhielt die Eigentümerin die Genehmigung zum Umbau in Kindertagesstätten. Zu den Gebäuden gehörten über 850 Quadratmeter Außenfläche. Die Anlage war für bis zu 80 Kinder zwischen sechs und acht Jahren gedacht. Eilanträge der Anlieger wurden vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt. Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg brachte nur für zwei der Beschwerdeführer einen Teilerfolg. In diesen beiden Fällen gestanden die Richter die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an.

In ihrer Begründung stellten die Richter klar, dass ein allgemeines Wohngebiet nicht nur zum Wohnen gedacht sei. Hier bestehe im Gegenteil ein akuter Bedarf an Kindergärten und -tagesstätten. Die durch den Betrieb solcher Einrichtungen entstehenden Belastungen seien gesellschaftlich anerkannt und als ortsüblich sowie sozialadäquat anzusehen. Des weiteren verwies das Gericht auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach Kinderlärm normalerweise keine schädlichen Auswirkungen habe. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass es sich im vorliegenden Vorhaben um einen Sonderfall handele, der einer individuellen Bewertung bedürfe.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.11.2013 – Aktenzeichen 8 S 1813/13 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.