Zumutbare Lichtimmissionen
Zumutbare Lichtimmissionen
Lärmbelästigungen lassen sich relativ leicht als unangenehm entlarven. Anders ist es bei störenden Lichteinflüssen. Wann die Anwohner den Betrieb von Video-Reklame akzeptieren müssen, klärte in einem Urteil der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg.
In dem Verfahren ging es um eine 12 Quadratmeter große Videowand, auf der wechselnde Werbebotschaften zu sehen waren. Gegen den Betrieb dieser Anlage klagten Anwohner, die rund 35 Meter von der Wand entfernt wohnten. Sie hielten die durch die „Lichtspiele“ für unzumutbar. Die gegen den Betrieb der Videowand gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dann vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt.
In ihrer Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass sich Anlieger vor Lichteinflüsse meist leichter und mit weniger Aufwand schützen könnten, als etwa vor Lärm oder Gerüche. Kontrollen auf Basis der „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI)“ des Landes Baden Württemberg ergebe sich aber, dass die Lichtimmissionen im vorliegenden Fall den Anwohnern zugemutet werden können.
Da die Videowand nur tagsüber (werktags ab 06:00 Uhr und Sonn- und Feiertags ab 09:00 Uhr, jeweils bis 20:00 Uhr) betrieben werde und die Leuchtkraft der Anlage 30 Minuten nach Sonnenuntergang beschränkt sei, entspreche dies den Anforderungen der LAI. Sollte es tagsüber zu Eintrübungen kommen, könnten die Anlieger sich selbst mit Vorhängen oder Rollos vor einer Belästigung schützen. Dies könne man ihnen zumuten.
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.03.2012 – Aktenzeichen 3 S 2658/10.