Neues Jahr – neues (Steuer)Glück. Jedes Jahr gibt es zahlreiche Steueränderungen. Die wichtigsten Neuerungen haben wir hier zusammengefasst.
Schnelleinstieg
Steueränderungen 2025
Die Bundesregierung hat eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, einige davon treten aber erst später in Kraft (Stand: 2.5.2024).
Fünftelregelung bei Abfindungen
Aktuell ist es möglich, die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für bestimmte Einkünfte, wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, schon bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Keine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei geringer Steuer
Steueränderungen 2024
Allgemeine Steueränderungen
Die Regierung hat den Steuertarif bereits angepasst. Dadurch zahlst du weniger Steuern und erhältst monatlich mehr Netto von deinem Brutto. So hoch fällt die Entlastung aus (ohne Kirchensteuer, Kinderfreibetrag und mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent):
- Bei einem Brutto von 2.000 Euro erhältst du nun 1.472 Euro statt 1.457 Euro ausgezahlt –
- Bei einem Brutto von 3.500 Euro erhältst du nun 2.331 Euro statt 2.309 Euro ausgezahlt –
- Bei einem Brutto von 5.000 Euro erhältst du nun 3.125 Euro statt 3.094 Euro ausgezahlt –
- Bei einem Brutto von 6.500 Euro erhältst du nun 3.940 Euro statt 3.903 Euro ausgezahlt –
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Grundfreibetrag
Der Betrag, bis zu dem deine Einkünfte steuerfrei bleiben, steigt. So beträgt der Grundfreibetrag ab 1. Januar 2024:
- 11.604 Euro für Singles,
- 23.208 Euro für diejenigen, die eine gemeinsame Steuererklärung einreichen.
Kalte Progression & Spitzensteuersatz
Die übrigen Tarifeckwerte steigen um 6,29 Prozent im Vergleich zu 2023. Einzige Ausnahme ist der oberste Tarifeckwert, ab dem der Reichensteuersatz von 45 Prozent fällig wird. Dieser bleibt konstant bei 277.826 Euro.
Außerdem steigt die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag von 17.543 Euro auf 18.130 Euro.
Private Veräußerungsgeschäfte
Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wurde von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Das kommt dir zugute, wenn du zum Beispiel in Kryptowährungen investierst: Den Gewinn hieraus musst du erst versteuern, wenn du innerhalb eines Jahres mehr als 1.000 Euro verdient hast. Wer als Ehepaar eine gemeinsame Steuererklärung abgibt, kann in diesem Fall mit dem doppelten Betrag rechnen.
Umsatzsteuersatz im Gastronomiebereich
Der Steuersatz für Speisen in der Gastronomie wurde pandemiebedingt vom 1. Juli 2020 bis Ende 2023 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder der Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer.
Steueränderungen für Familien
Kinderfreibetrag
Auch der Kinderfreibetrag wurde bereits im Inflationsausgleichsgesetz 2022 fixiert. Seit dem 1. Januar 2024 erhöht sich der Betrag pro Elternteil von 3.012 Euro auf 3.192 Euro.
Unterhaltshöchstbetrag
Der Höchstbetrag von abziehbaren Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird angehoben. Er ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt 11.604 Euro.
Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Arbeitnehmer-Sparzulage
Deutlich erhöht wird die Arbeitnehmer-Sparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber. Die Zulage können erhalten:
- Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro (zuvor: 17.900 Euro) und
- Verheiratete bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 80.000 Euro (zuvor: 35.800 Euro)
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn für Beschäftigte in Deutschland um 41 Cent auf 12,41 Euro pro Stunde. Dadurch ändert sich auch die Minijob-Grenze, die nun bei 538 Euro statt 520 Euro liegt. Die Jahresverdienstgrenze steigt auf 6.456 Euro.
Mitarbeiterbeteiligung
Der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen am Kapital wird von 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Eine weitere Regelung sieht vor, dass die Besteuerung bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben wird, wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Haftung für die anfallende Lohnsteuer zu übernehmen.
Pauschale für Berufskraftfahrer
Der Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug schlafen, wurde von bisher 8 Euro auf 9 Euro angehoben werden.
Steueränderungen für Immobilieneigentümer
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
Für Wohngebäude, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 gebaut oder gekauft werden, wurde eine degressive Abschreibung eingeführt. Im Jahr der Fertigstellung können so 6 Prozent der Kosten anteilig abgeschrieben werden. Es bleibt jedoch flexibel: Der Wechsel zur linearen Abschreibung soll jederzeit möglich sein.
Steueränderungen für Unternehmer, Selbstständige
„Dezemberhilfe 2022“ bleibt steuerfrei
Die als Entlastung für die hohen Gas- und Fernwärmekosten an Verbraucher gezahlte sogenannte „Dezemberhilfe“ 2022 soll doch nicht besteuert werden. Die Regelungen dazu wurden komplett gestrichen.
Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern
Kleinunternehmer werden ab 2024 von der Verpflichtung befreit, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.
Diese Änderungen sollen jedoch nicht für Fälle gemäß § 18 Abs. 4a UStG gelten, wie beispielsweise Gewerbetreibende, die Waren innerhalb der EU erwerben. Die Abgabepflicht bleibt auch bestehen, wenn das Finanzamt die Erklärung einfordert.
Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung
Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Ab 2024 liegt diese Umsatzgrenze bei 800.000 Euro.
Höhere Freigrenze für Geschenke
Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner wurde erhöht, wodurch höhere Beträge steuerlich absetzbar sind. Liegen die Kosten unter der Freigrenze von 50 Euro netto im Jahr, können sie als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bisher lag diese Grenze bei 35 Euro im Jahr.
Verbesserung bei der Sonderabschreibung
Unternehmen, die einen Gewinn von maximal 200.000 Euro im Jahr erzielen, dürfen ihre Investitionskosten abschreiben – neben der planmäßigen Jahresabschreibung auch über eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Der maximale Abschreibungssatz steigt ab 2024 auf 40 Prozent von bisher 20 Prozent.
Verbesserung der Verlustverrechnung
Für den Zeitraum 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.
Steueränderungen für Rentner und Pensionäre
Nachgelagerte Besteuerung
Die nachgelagerte Besteuerung bei Renteneinkünften führt dazu, dass der Anteil der steuerpflichtigen Renten mit jedem neuen Rentnerjahrgang stetig ansteigt. Gleichzeitig erhöht sich auch der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich während des Berufslebens als Sonderausgaben von der Steuer absetzen lassen.
Rückwirkend ab 2023 wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang jährlich um einen halben Prozentpunkt reduziert. Auf diese Weise werden die Renten erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 zu 100 Prozent besteuert werden.
Änderung beim Altersentlastungsbetrag
Rückwirkend ab 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr jährlich um 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 jährlich um 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
Änderung beim Versorgungsfreibetrag
Die Steueränderungen führen zu einer leichten Änderung bei der Berechnung des Versorgungsfreibetrags, insbesondere bei Beamten- und Betriebspensionen. Der Prozentsatz zur Ermittlung des Freibetrags wird nun langsamer gesenkt: Ab dem Jahr 2023 verringert er sich jährlich um 0,4 Prozent anstatt bisher um 0,8 Prozent.
Auch der Höchstbetrag sinkt ab 2023 jährlich um 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro) Euro.
Hier schafft jeder die Steuer
Steueränderungen 2023
Achtung! Es sind derzeit Steueränderungen im Gespräch, die 2024 in Kraft treten sollen und dann teilweise rückwirkend für das Jahr 2023 gelten sollen.
Allgemeine Steueränderungen
Grundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 angepasst. Im Jahr 2023 beträgt er
- für Singles auf 10.908 Euro,
- für Verheiratete auf 21.816 Euro.
Einkommen unterhalb dieses Betrages bleiben steuerfrei. Alles, was über diesem Betrag liegt, unterliegt der Einkommensteuer.
Kalte Progression & Spitzensteuersatz
Um die kalte Progression zu verhindern, werden die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif angepasst. Dadurch greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen. Es bleibt also mehr Netto vom Brutto.
- Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro statt bisher 58.597 Euro.
Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde bereits rückwirkend für 2022 erhöht. Ab 2023 steigt gibt es zusätzlich ein kleines Plus:
- Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Arbeitnehmer eine Pauschale für die Werbungskosten von 1.230 Euro.
Homeoffice-Pauschale
Wer von zu Hause aus arbeitet, darf dauerhaft mit der Homeoffice-Pauschale rechnen. Diese wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 entfristet und weiter ausgebaut:
- Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Pauschale 6 Euro pro Tag.
- Die Zahl der steuerlich begünstigten Homeoffice-Tage steigt von 120 auf 210.
Damit sind ab 2023 maximal 1.260 Euro im Jahr abziehbar. Die Pauschale gilt für alle Tätigkeiten zusammen, eine Verdopplung bei mehreren Jobs ist nicht möglich. Bislang betrug die Pauschale 5 Euro pro Tag – gedeckelt auf 600 Euro im Jahr. Es ist in bestimmten Fällen möglich, die Pendlerpauschale und die Homeoffice-Pauschale für denselben Tag abzusetzen – zum Beispiel für Lehrer und Außendienstler.
Häusliches Arbeitszimmer
Auch beim Arbeitszimmer gibt es wichtige Änderungen. So gilt ab dem 1. Januar 2023:
- Jahrespauschale von 1.260 Euro: Für alle, die ein Arbeitszimmer zu Hause und keinen Büro-Arbeitsplatz haben. Der Einzelkosten-Nachweis entfällt dadurch.
- Vollständiger Abzug der Kosten: Für alle, deren Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
Wenn die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bleibt nur die Homeoffice-Pauschale.
Altersvorsorge
Ausgaben für die Altersvorsorge sind ab 2023 vollständig als Sonderausgaben absetzbar. Bislang war dies erst ab 2025 vorgesehen. Damit reagiert der Staat auf die mögliche Doppelbesteuerung von Renten.
Midijobs
Bis zu einem bestimmten Betrag müssen Midijobber nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen.
- Ab dem 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro.
Verbesserte Verlustverrechnung
Die coronabedingt erweiterten Höchstbetragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag können noch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 genutzt werden. Diese Höchstgrenzen gelten also weiterhin:
- 10 Millionen bei Abgabe einer getrennten Steuererklärung
- 20 Millionen bei Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung
Auch wird der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft von einem auf 2 Jahre erweitert. Künftig kann nur noch insgesamt auf den Verlustrücktrag verzichtet werden – nicht mehr teilweise.
Geplante Änderung, die möglicherweise 2024 rückwirkend in Kraft tritt:
Der Verlustrücktrag soll von bisher 2 auf 3 Jahre erweitert werden. Die Betragsgrenze von 10 Millionen bzw. 20 Millionen Euro soll dauerhaft gelten.
Investitionsabzugsbetrag
Nach dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz gelten für Investitionsabzugsbeträge folgende Steueränderungen:
- Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden bis Ende 2023 verlängert.
- Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf 4, 5 oder 6 Jahre verlängert.
Photovoltaik
Auch im Bereich der Photovoltaik gibt es ab 2023 weitreichende Änderungen. So sollen kleine Photovoltaik-Anlagen einkommensteuerfrei betrieben werden können – und zwar rückwirkend ab 2022. Ursprünglich sollte die Regelung erst ab 2023 gelten.
Ab 2023 entfällt die Umsatzsteuer von 19 Prozent für den Kauf und die Installation von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt und Stromspeichern. Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden installiert werden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Weitere geplante Änderungen die 2024 beschlossen werden sollen und rückwirkend für 2023 in Kraft treten
Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern
Die geplanten Änderungen sollen Kleinunternehmer ab 2023 von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreien.
Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen, beispielsweise Gewerbetreibende, die Waren innerhalb der EU erwerben. Die Abgabepflicht bleibt auch bestehen, wenn das Finanzamt die Erklärung einfordert.
Gültigkeit: rückwirkend ab 2023.
„Dezemberhilfe 2022“ bleibt steuerfrei
Die sogenannte “Dezemberhilfe” 2022, die Verbraucher bei hohen Gas- und Fernwärmekosten entlastet, soll doch nicht besteuert werden. Die Regelungen dazu sollen komplett gestrichen werden.
Gültigkeit: rückwirkend ab 2023.
Steueränderungen für Familien
Kindergeld
Das Kindergeld wurde zum 01.01.2023 angepasst. Familien erhalten einheitlich 250 Euro monatlich für jedes Kind.
Kinderfreibetrag
Gleichzeitig wurde auch der Kinderfreibetrag erhöht, ab dem 1. Januar 2023 beträgt er 8.952 Euro (einschließlich BEA) für beide Elternteile zusammen. Ab 2024 soll er erneut angehoben werden auf 9.312 Euro.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ab dem 1. Januar 2023 steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind fließen zusätzlich 240 Euro.
Ausbildungsfreibetrag
Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Eltern für volljährige Kinder in Ausbildung, die auswärtig untergebracht sind. Ab dem 1. Januar 2023 wird der Freibetrag von derzeit 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht.
Steueränderungen für Rentner
Grundrentenzuschlag
Rentner, die viele Jahre Beiträge gezahlt haben, aber trotzdem nur eine Mini-Rente erhalten, werden entlastet: Der Zuschalg für die Grundrente wird ab dem 1. Januar 2021 rückwirkend steuerfrei gestellt.
Geplante Änderungen die 2024 beschlossen wurden und rückwirkend für 2023 in Kraft treten
Nachgelagerte Besteuerung
Die nachgelagerte Besteuerung bei Renteneinkünften führt dazu, dass der Anteil der steuerpflichtigen Renten mit jedem neuen Rentnerjahrgang stetig ansteigt. Gleichzeitig erhöht sich auch der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich während des Berufslebens als Sonderausgaben von der Steuer absetzen lassen.
Rückwirkend ab 2023 wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang jährlich um einen halben Prozentpunkt reduziert. Auf diese Weise werden die Renten erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 zu 100 Prozent besteuert werden.
Änderung beim Altersentlastungsbetrag
Rückwirkend ab 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr jährlich um 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 jährlich um 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
Änderung beim Versorgungsfreibetrag
Die Steueränderungen führen zu einer leichten Änderung bei der Berechnung des Versorgungsfreibetrags, insbesondere bei Beamten- und Betriebspensionen. Der Prozentsatz zur Ermittlung des Freibetrags wird nun langsamer gesenkt: Ab dem Jahr 2023 verringert er sich jährlich um 0,4 Prozent anstatt bisher um 0,8 Prozent.
Auch der Höchstbetrag sinkt ab 2023 jährlich um 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro) Euro.
Steueränderungen für Anleger
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag für Zins- und Kapitaleinkünfte wird zum 1. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Ehepaare erhalten den doppelten Betrag von 2.000 Euro statt bisher 1.602 Euro.
Verlustausgleich
Eine weitere Erleichterung für Paare betrifft den Verlustausgleich: Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner können die Gewinne eines Partners mit den Verlusten des anderen verrechnen lassen. Das war bislang nicht möglich.
Steueränderungen für Immobilien-Eigentümer
Abschreibung bei Wohngebäuden
Erhöhung der linearen Abschreibung: Neu gebaute Wohngebäude sollen jetzt schneller abgeschrieben werden können als bisher:
- Ab dem 1. Januar 2023 wurde die lineare Absetzung für Abnutzung für Wohngebäude, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben.
- Damit werden zukünftig alle neuen Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.
Eine kürzere Nutzungsdauer als vom Gesetz vorgegeben, ist somit nicht mehr möglich. Jedoch ist es möglich, eine kürzere Nutzungsdauer zu wählen, wenn dies bereits im Kalenderjahr 2022 geschehen ist.
Wertermittlung von Immobilien
Änderungen bei der Wertermittlung von Immobilien könnten bei größeren Vermögenswerten zu einer höheren Steuer für Erbschaften oder Schenkungen führen.
Immobilienwerte werden für steuerliche Zwecke möglichst nahe am Verkaufswert veranschlagt. Das könnte zu einer höheren Erbschaftssteuer führen. Denn die Verkaufspreise für Immobilien sind in letzter Zeit drastisch angestiegen – die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer bleiben dagegen unberührt.
Steueränderungen 2022
Allgemeine Steueränderungen
Grundfreibetrag rückwirkend erhöht
Für das Steuerjahr 2022 wurde der Grundfreibetrag im Rahmen des Steuerentlastungspakets I noch einmal rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht. Der Grundfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2022
- bei 10.347 Euro für Singles und
- bei 20.694 Euro für Ehepaare
Ursprünglich stiegt der Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) auf 9.984 Euro.
Energiepreispauschale
Aufgrund der hohen Energiepreise hat die Regierung Entlastungen beschlossen. Im ersten Schritt erhielten alle aktiv Erwerbstätigen in 2022 eine Energiepreispauschale. Alle anderen wurden zunächst davon ausgeschlossen, wurden allerdings nachträglich mitberücksichtigt. So erhalten den Bonus in Höhe von 300 Euro: Erwerbstätige und Rentner, 200 Euro gab es für Studenten.
Altersvorsorge: höherer Abzug bei Sonderausgaben
Zu den Ausgaben für die Altersvorsorge zählen Beiträge in die gesetzliche Rente, Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen. Diese Beiträge sind jedoch bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar. Hier bringen die Steueränderungen 2022 eine Erhöhung der Höchstbeträge:
- Singles: 25.639 Euro
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: 51.278 Euro
Der steuerlich abzugsfähige Anteil vom Höchstbetrag steigt jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte. Deshalb kannst du für das Steuerjahr 2022 von den geleisteten Beiträgen bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, und zwar:
- Singles: 24.101 Euro
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: 48.202 Euro
Steueränderungen für Immobilien-Eigentümer
Grundsteuer-Reform
Im Jahr 2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Nach und nach werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Ab 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage dieser neu ermittelten Werte erhoben.
Das hat praktische Konsequenzen für Eigentümer: Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 muss eine Grundsteuer-Erklärung für alle Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgegeben werden.
Steueränderungen für Familien
Mehr Unterhaltsleistungen abziehbar
Unterstützt du deine Familienangehörige finanziell? Unterhaltszahlungen kannst du in der Steuererklärung berücksichtigen – und zwar als außergewöhnliche Belastungen.
Ab dem Steuerjahr 2022 bringen die Steueränderungen einen höheren Steuervorteil: Der Unterhaltshöchstbetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro angehoben. Damit war er genauso hoch wie der Grundfreibetrag. Bisher betrug der Höchstbetrag 9.984 Euro.
Kinderbonus
Ergänzend zum Kindergeld erhielten Eltern 2022 einen einmaligen Bonus für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld bestand. Dieser betrug 100 Euro und wurde ab Juli 2022 ausgezahlt.
Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige
Homeoffice-Pauschale
Die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gelten, wurde jedoch bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (in späteren Jahren entfristet). Das heißt, auch für das Steuerjahr 2022 kannst du für 120 Tage eine Pauschale von 5 Euro pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten abrechnen. Maximal ist die Pauschale jedoch auf 600 Euro im Jahr gedeckelt.
Um in der Steuerklärung 2022 das heimische Arbeitszimmer absetzen zu können, müssen strenge Voraussetzungen der Finanzämter erfüllt sein. Wer diese Hürde nicht nehmen kann, darf die Homeoffice-Pauschale nutzen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, steht vor einem Wahlrecht: Wenn die Homeoffice-Pauschale zu höheren Werbungskosten führt als die tatsächlichen Kosten, kann man sich für die günstigere Variante entscheiden.
Die Pauschale zahlt sich nur bei hohen Werbungskosten aus. Denn sie wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Bist du also mit der Homeoffice-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.200-Euro-Grenze, profitierst du leider nicht von der Pauschale.
Entfernungspauschale
Die Fahrtstrecke zur Arbeit kannst du mit 0,30 Euro je Kilometer abrechnen. Ab dem 21. Kilometer bekommst du eine höhere Pendlerpauschale:
- Für das Jahr 2021: 0,35 Euro je Entfernungskilometer
- Ab dem Jahr 2022: 0,38 Euro je Entfernungskilometer
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Das Finanzamt berücksichtigt einen bestimmten Betrag automatisch als Werbungskosten. Nachweise sind dafür nicht erforderlich. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 steigt dieser sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.200 Euro.
Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Arbeitnehmer können zum üblichen Gehalt auch Extras erhalten – sogenannte Sachbezüge. Bis zu einem bestimmten Wert müssen diese auch nicht versteuert werden. Wichtig ist, dass die Sachbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden.
- Ab dem Steuerjahr 2022 erhöht sich die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 40 Euro auf 50 Euro.
Diese Grenze gilt übrigens für jeden Monatswert. Sie kann nicht auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Wird der Betrag von 50 Euro also nicht ganz ausgeschöpft, kann der Rest nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.
Kurzarbeit
Folgende Steueränderung gelten für das Jahr 2022:
- Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld werden um 6 Monate verlängert.
Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.
Pflegekräfte
Mit dem zusätzlichen steuerfreien Corona-Bonus werden bis zum von 4.500 Euro steuerfrei gestellt. Ausgezahlt wird ab dem 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.
Verpflegung und Unterkunft
Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten oder Unterkunft, müssen diese Leistungen mit einem bestimmten Wert versteuert werden. Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1. Januar 2022 auf 270 Euro angehoben. Für verbilligt oder kostenfrei gewährte Mahlzeiten und Unterkunft gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende Werte:
- Frühstück: 1,87 Euro
- Mittag- oder Abendessen: 3,57 Euro
- Sachbezugswert 2022 für Unterkunft oder Miete: 241 Euro im Monat
Mindestlohn
Zum 1. Januar 2022 wurde im Rahmen der Steueränderungen auch der Mindestlohn in mehreren Schritten erhöht:
Zeitpunkt der Erhöhung | Mindestlohn |
---|---|
1.1.2022 | 9,82 € |
1.7.2022 | 10,45 € |
Arbeitgeber sollten unbedingt auf die monatlichen Arbeitsstunden von Minijobbern achten. Der höhere Mindestlohn kann dazu führen, dass Grenzbetrag von 450 Euro überschritten wird.
Minijob
Steueränderungen 2022 bringen auch für Arbeitgeber von Minijobbern neue Pflichten:
- Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber von Minijobbern (auch: 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung) der Minijob-Zentrale melden, wie ihr Mitarbeiter im Minijob krankenversichert ist.
- Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber neben der Steuernummer auch die Steuer-ID von Minijobbern der Minijobzentrale melden. Die Daten werden über das elektronische Meldeverfahren übermittelt.
Wichtig: Die Regelung gilt nicht für Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen.
Investitionsabzugsbetrag
Planen kleine und mittlere Unternehmen neue Anschaffungen, dürfen sie mit dem Investitionsabzugsbetrag bereits vorher einen Teil der Kosten in der Gewinnermittlung abziehen. Der Zeitraum, in dem die Anschaffung dann tatsächlich durchgeführt werden muss, beträgt 3 Jahre. Viele, die wegen der Pandemie nicht planmäßig investieren konnten, müssten deshalb mit negativen steuerlichen Folgen wie Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung rechnen.
Um diese abzufedern, wurde die Frist für Investitionen, die 2020 auslaufen, bereits bis Ende 2021 ausgedehnt. Diese Frist wird nun um ein weiteres Jahr verlängert. Läuft also die 3-jährige oder die bereits verlängerte 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 aus, können Unternehmen die Investition auch noch im Jahr 2022 nachholen. So endet bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahr 2017 oder 2018 die Investitionsfrist erst am 31. Dezember 2022.
Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben bis 31. Dezember 2022 auf 7 Prozent gesenkt. Die Regelung gilt nur für Speisen, Getränke sind ausgenommen.
Steueränderungen und Corona
Auch für das Jahr 2022 gab es im Steuerrecht viele Änderungen, Anpassungen oder Ausnahmeregelungen, um die Folgen der Pandemie möglichst abzumildern. Einen Überblick dazu findest du unter Corona & Steuern.
Steueränderungen 2021
Allgemeine Steueränderungen 2021
Grundfreibetrag steigt
Zu den Steueränderungen 2021 gehört unter anderem der Grundfreibetrag. Mit der Steuererklärung 2021 beträgt der Grundfreibetrag
- für Singles: 9.744 Euro,
- für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner: 19.488 Euro.
Einkommen unterhalb dieses Betrages bleiben steuerfrei. Das bedeutet, dass du darauf keine Einkommensteuer zahlst.
Solidaritätszuschlag entfällt (fast)
Endlich fällt der Soli weg! Zumindest für rund 90 Prozent der Steuerzahler. Denn die Einkommensgrenze, ab der Soli erhoben wird, wird stark angehoben. Zusätzlich werden weitere 6,5 Prozent der Besserverdienenden steuerlich entlastet. Nur Spitzenverdiener müssen weiterhin den vollen Soli in Höhe von 5,5 Prozent ihrer Einkommensteuer zahlen.
Wie viel Soli man spart? Dies kannst du mit dem Rechner des Bundesfinanzministeriums ausrechnen.
Behindertenpauschbetrag & Fahrtkostenpauschale werden anghoben
Gute Nachrichten bringt auch die nächste Steueränderung: Die bisher geltenden Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt. Sie decken alle allgemeinen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstanden sind. Damit mindern die Pauschbeträge jährlich die Steuer, und zwar abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung (GdB).
Neu: Hinzugekommen ist die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Diese erhalten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen „G“.
Besonderheit hier:
Menschen mit Merkzeichen „aG“, Merkzeichen „Bl“ oder „H“ können ganze 4.500 Euro geltend machen.
Wichtig: Die Pauschale wird anstelle der bisher tatsächlich ermittelten Fahrtkosten berücksichtigt.
Grad der Behinderung | Behindertenpauschbetrag (bis 2020) |
---|---|
25-30 | 310 € |
35-40 | 430 € |
45-50 | 570 € |
55-60 | 720 € |
65-70 | 890 € |
75-80 | 1.060 € |
85-90 | 1.230 € |
95-100 | 1.420 € |
Merkzeichen „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 4 oder 5 | 3.700 € |
Höherer Pflegepauschbetrag
Auch beim Pflegepauschbetrag gibt es mehr Unterstützung: Wer eine Person mit dem Pflegegrad 4 oder 5 pflegt, erhält statt 924 Euro nun ganze 1.800 Euro.
Zudem wurde ein Pflegepauschbetrag für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt. Es ist keine Voraussetzung mehr, dass die zu pflegende Person hilflos ist.
Wichtig: Die Pflege muss unentgeltlich und häuslich erfolgen.
Übungsleiterfreibetrag & Ehrenamtspauschale
Gute Nachrichten für Ehrenamtliche: Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro. Bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus der Tätigkeit im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wichtig: Die ehrenamtliche Tätigkeit musst du nebenberuflich ausüben.
Noch besser bei Übungsleitern: Hier bleiben ab 2021 ganze 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Vereinfachter Spendennachweis
Der vereinfachte Spendennachweis gilt bis zu einem Betrag von 300 Euro, statt bisher 200 Euro. Als Zuwendungsbestätigung genügt dem Finanzamt ein einfacher Beleg über die Zahlung, zum Beispiel ein Kontoauszug. Eine spezielle Spendenquittung wird nicht benötigt.
Verjährung bei Steuerhinterziehung verlängert
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. In besonders schweren Fällen verjähren die Straftaten nun erst nach 15 Jahren, statt bisher nach 10 Jahren. Diese Änderung zielt auf den Cum-Ex-Skandal ab. Mit diesem schwer durchschaubaren Dividendenkarussell wurden Milliarden verdient – jedoch am Fiskus vorbei. Ohne die Ausweitung der Verjährungsfrist kämen die Täter eventuell straffrei davon.
Steueränderungen für Familien
Kindergeld & Kinderfreibetrag
Das Kindergeld wird ab 2021 um 15 Euro erhöht:
- 219 Euro monatlich jeweils für das 1. und 2. Kind
- 225 Euro monatlich für das 3. Kind
- 250 Euro monatlich ab dem 4. Kind
Damit steigt auch der Kinderfreibetrag. Bis zu diesem können Eltern pro Kind im Jahr steuerfrei verdienen. Für das Jahr 2021 beträgt er je Elternteil 2.730 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro, kannst du insgesamt 4.194 Euro in der Steuererklärung abrechnen.
Geben Eltern eine gemeinsame Steuererklärung ab, erhöht sich der Betrag auf ganze 8.388 Euro. Wichtig: Du kannst entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nutzen. Welches der beiden für dich günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch.
Höherer Unterhaltshöchstbetrag
Du greifst einem Familienangehörigen finanziell unter die Arme? Ab 2021 kannst du Unterhaltszahlungen von bis zu 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Für jeden vollen Monat, in dem du keinen Unterhalt gezahlt hast, mindert sich der Betrag um 1/12.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt
Alleinerziehende profitieren von der staatlichen Unterstützung: Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro war bisher befristet und galt als Unterstützung für Alleinerziehende in der Corona-Pandemie. Diese Befristung wird nun aufgehoben – und gilt somit auch nach dem Jahr 2022. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.
Steueränderungen für Vermieter
Ortsübliche Vergleichsmiete: 66-Prozent-Grenze wird gesenkt
Vermietung an Angehörige? Werden Immobilien an Familie oder Freunde vermietet, wird oftmals eine geringere Miete verlangt. Doch was gut gemeint ist, kann schnell zu einer Steuerfalle führen. Denn: Vermietest du zu günstig, kannst du Werbungskosten nicht mehr in voller Höhe absetzen.
Bisher galt hier die 66-Prozent-Grenze
Wer mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann seine Werbungskosten voll absetzen. Werden jedoch weniger verlangt, müssen die Werbungskosten anteilig gekürzt werden.
Ab dem Jahr 2021 wird diese Grenze herabgesetzt. Wer jetzt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann noch voll vom Werbungskostenabzug profitieren. Damit soll vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, auch in Zeiten von steigenden Mieten für einen fairen Mietpreis steuerlich nicht benachteiligt zu werden.
Aber Achtung: Für Mieten zwischen 50 und 66 Prozent verlangt das Finanzamt dann aber eine Ertragsprognose. Nur wenn diese positiv ausfällt, steht dem vollen Werbungskostenabzug nichts mehr im Weg.
Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige
Arbeiten von zu Hause
Sie gehört wohl zu den wichtigsten Steueränderungen 2021: die Homeoffice-Pauschale. Bisher galten strenge Voraussetzungen für alle, die ihr heimisches Arbeitszimmer absetzen wollten. Waren diese nicht erfüllt, ging man in der Regel leer aus. Doch nun wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Dadurch können auch diejenigen Kosten für das Arbeiten von zu Hause absetzen, die die bisherigen Voraussetzungen für das Arbeitszimmer nicht erfüllen.
- Pro Homeoffice-Tag können 5 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden – maximal jedoch 600 Euro im Jahr.
Der Haken: Wer nur geringe Werbungskosten hat, läuft hier leider ins Leere. Denn die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Liegst du also mit der Homeoffice-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.000-Euro-Grenze, profitierst du leider nicht von der neuen Pauschale.
Anhebung der Entfernungspauschale
Auch Berufspendler dürfen sich ab Januar 2021 freuen. Denn: Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pendlerpauschale von 0,35 Euro statt bisher 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Die ersten 20 Kilometer werden weiterhin mit 0,30 Euro abgesetzt. Die Erhöhung ist jedoch nicht endgültig: Ab 2027 gilt wieder die bisherige Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer – auch ab dem 21. Kilometer.
Das Gute daran: Die neue Entfernungspauschale ist auch für Familienheimfahrten möglich. Wohnst du unter der Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in einer Zweitwohnung, darfst du für die Fahrt nach Hause ebenfalls ab dem 21. Kilometer die höhere Pauschale ansetzen.
Prämie für Geringverdiener
Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, wurden im Zeitraum von 2021 bis 2026 ebenfalls unterstützt. Und zwar mit der neuen Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Diese beträgt ungefähr 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.
Der Vorteil: Die Prämie wird direkt aufs Konto ausbezahlt! Allerdings musst du sie mit einem amtlichen Vordruck beim Finanzamt beantragen. Die Prämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt.
Mindestlohn 2021
Die Steueränderungen 2021 umfassen auch den Mindestlohn. Zum 01.01.2021 steigt auch der Mindestlohn und soll bis 2022 insgesamt 10,45 Euro betragen. Die Erhöhung erfolgt in mehreren Schritten:
Zeitpunkt der Erhöhung | Mindestlohn |
---|---|
1.1.2021 | 9,50 € |
1.7.2021 | 9,60 € |
1.1.2022 | 9,82 € |
1.7.2022 | 10,45 € |
Arbeitgeber sollten unbedingt die monatlichen Arbeitsstunden von Minijobbern überprüfen. Durch den Mindestlohn kann es ansonsten passieren, dass die 450-Euro-Grenze überschritten wird.
Steueränderungen und Corona
Die Corona-Krise stellte nich nur unseren Alltag auf den Kopf. Auch im Steuerrecht gab es zahlreiche Änderungen, Anpassungen oder Ausnahmeregelungen, um die Folgen der Pandemie möglichst gering zu halten. Welche genau das sind, findest du unter Corona & Steuern.
Steueränderungen 2020
Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren
Zu einer der wichtigsten Steueränderungen 2020 gehört die Anpassung des Steuerklassenwechsels. Bisher durften Ehepaare jährlich nur ein Mal ihre Steuerklasse ändern. Für eine zweite Änderung musste eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Ein Ehepartner stirbt
- Ehepaar trennt sich
- Ein Ehepartner wird arbeitslos bzw. nimmt nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung auf
Ab 2020 kannst du deine Steuerklassen nun auch mehrmals jährlich ohne Begründung wechseln. Dazu stellst du einfach einen Antrag beim Finanzamt.
Umsatzsteuer auf E-Books sinkt
Lange Zeit herrschte Unverständnis darüber, warum auf gedruckte Bücher und Zeitschriften 7 Prozent Umsatzsteuer anfallen, auf die elektronischen Versionen jedoch 19 Prozent. Seit dem 18. Dezember 2019 hat sich das nun geändert: Auch auf E-Books und -Zeitschriften muss künftig nur 7 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden.
Eine Ausnahme bilden jedoch E-Books und -Zeitschriften mit jugendgefährdenden oder überwiegend werblichen Inhalten. Darauf muss auch weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden.
Steuersenkung für Menstruationsprodukte
Auch bei Menstruationsprodukten wurde die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Eine Auflistung aller Produkte findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Kein Verlustvortrag für das Erststudium
Am 10. Januar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 19. November 2019 bekannt gegeben. Trotz langer Zeit des Hoffens bleibt es bei der bisherigen Regelung: Verlustvorträge sind auch künftig nur bei einer Zweitausbildung möglich. Das bedeutet, dass du Kosten einer Erstausbildung nur als Sonderausgaben in demselben Jahr absetzen darfst, in dem sie dir entstanden sind.
Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder
Zahlst du für dein Kind die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kannst du diese jetzt als Sonderausgaben absetzen. Das geht unabhängig davon, ob und wie viel deine Kinder selbst verdient. Wichtig ist nur, dass du für dein Kind noch Anspruch auf Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge hast.
Elternunterhalt: Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen
Oft werden Kinder für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern zur Kasse gebeten. Jetzt sind Kinder nur zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen höher ist als 100.000 Euro.
Diese Grenze gilt auch für Eltern, die Unterhaltszahlungen an ihre volljährigen pflegebedürftigen Kinder leisten.
Kein Verlustabzug möglich
Hast du durch wertlose Aktien, Optionen oder ausgefallene private Darlehen Verluste erlitten, kannst du diese in Zukunft nicht mehr steuerlich absetzen. Zu beachten ist dabei, dass hierunter nicht Aktien und Co. fallen, die nach 2020 abgeschlossen wurden, sondern die, die nach 2020 einen Wertverlust haben.
Mindestvergütung für Azubis
Grund zur Freude für Auszubildende: Ab 2020 gibt es auch für sie eine Mindestvergütung. Im 1. Ausbildungsjahr beträgt diese 515 Euro pro Monat. Im 2. Jahr soll diese um 18 Prozent, im 3. um 35 Prozent und im 4. Jahr um 40 Prozent steigen. Darüber hinaus wurde auch schon eine Erhöhung der Mindestvergütung bis 2023 festgelegt:
- 2021: 550 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
- 2022: 585 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
- 2023: 620 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
Job-Ticket
Hast du ein Job-Ticket, hast du bei der monatlichen Versteuerung über die Gehaltsabrechnung nun 2 Möglichkeiten:
- Zahlte dein Arbeitgeber dein Jobticket zusätzlich zu deinem Gehalt, kannst du es steuerfrei erhalten. Dann musst du in deiner persönlichen Einkommensteuererklärung den Wert des Jobtickets bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit abziehen.
- Du kannst das Jobticket durch deinen Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern lassen. Das geht auch bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall muss der Wert des Jobtickets nicht bei der Entfernungspauschale abgezogen werden. Es ist auch möglich, dass die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird.
Verpflegungsmehraufwendungen
Diese Steueränderung 2020 bringt Vorteile auf der Dienstreise. Bist du beruflich unterwegs, kannst du je nach Abwesenheitsdauer bestimmte Pauschalbeträge absetzen. Seit 1. Januar 2020 wurden diese erhöht:
Abwesenheitsdauer | Bisheriger Pauschbetrag/Tag | Pauschbetrag/Tag ab 1.1.2020 |
---|---|---|
Mehr als 8 Stunden | 12 € | 12 € |
Mehr als 24 Stunden | 24 € | 24 € |
An- und Abreisetage bei Übernachtung | 12 € | 12 € |
Für Berufskraftfahrer, die in ihrer Schlafkabine übernachten, wird ab dem 1. Januar 2020 die Übernachtungspauschale von 8 Euro pro Tag eingeführt, die zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das gilt für jeden Tag mit vorhergehender oder nachfolgender Übernachtung in der Schlafkabine.
Weiterbildungen
Hast du berufliche Fort- bzw. Weiterbildungen besucht, die überwiegend in betrieblichen Interesse deines Arbeitgebers waren, waren diese auch bisher schon für dich steuerfrei, wenn dein Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Nun gilt das auch für Weiterbildungen, die nicht rein arbeitsplatzbezogen sind, sondern vielmehr der Verbesserung deiner Beschäftigungsfähigkeit dienen. Dazu zählen zum Beispiel allgemeine Sprach- oder Computerkurse.
Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit waren bisher bis 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Nun wurde die Grenze auf 600 Euro pro Jahr erhöht.
Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Für Gehaltsumwandlungen gilt der Freibetrag daher nicht.
Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Steueränderung für Kleinunternenehmer: Als Kleinunternehmer kannst du dich entscheiden, deinen Kunden keine Umsatzsteuer zu berechnen und musst diese dann auch nicht an das Finanzamt abführen. Bisher lag die Umsatzgrenze, bis zu der man als Kleinunternehmer gilt, bei 17.500 Euro im Vorjahr. Diese wurde nun auf 22.000 Euro angehoben. Im laufenden Jahr darfst du weiterhin nicht über voraussichtlich 50.000 Euro liegen.
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