Seit 2021 müssen deutlich weniger Menschen den Solidaritätszuschlag zahlen. Besserverdienende, Anleger und Kapitalgesellschaften zahlen den Soli aber weiterhin. Wer genau, erklären wir hier.
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag auf die Einkommensteuer
- Seit 2021 gelten hohe Freigrenzen, sodass nur rund 10 Prozent den Soli zahlen müssen
- Nach Überschreiten der Freigrenze gibt es einen Bereich, in dem der Soli mit einem niedrigeren Satz als 5,5 Prozent festgesetzt wird
- Ob und wie viel Soli du zahlen musst, kannst du mit WISO Steuer berechnen
FAQ: Solidaritätszuschlag
Wann fällt Solidaritätszuschlag an?
Wie viel Prozent beträgt der Soli?
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2023?
Wie hoch ist der Soli 2022?
Wann muss ich keinen Solidaritätszuschlag zahlen?
Was ist die Bemessungsgrundlage für den Soli?
Wer muss Solidaritätszuschlag zahlen?
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe. Das heißt: Er wird als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer berechnet. Wie hoch der Soli ist, ist von der zu zahlenden Steuer abhängig. Grundsätzlich beträgt er 5,5 Prozent.
Seit 2021 gilt jedoch eine sehr hohe Freigrenze. Das Ergebnis: Nur rund jeder zehnte Einkommensteuerzahler muss den Solidaritätszuschlag zahlen.
In diesen Fällen geht der Soli automatisch an das Finanzamt:
Vorläufigkeitsvermerk bei Soli-Zahlungen
Das Finanzamt setzt den Soli wegen der Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht seit dem Veranlagungszeitraum 2005 nur vorläufig fest. Das gilt auch für Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020.
Daher kannst du abwarten, was bei den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht herauskommt. Erklärt es den Soli für verfassungswidrig, können die Steuerbescheide geändert und der Soli erstattet werden. Bis zur Entscheidung muss jedoch ein festgesetzter Soli zunächst bezahlt werden.
Regeln vor 2021
Weil bis 2020 die Freigrenze bei einer Einkommensteuer von 972 Euro lag, mussten die meisten Soli bezahlen. Das hat sich seit 2021 deutlich geändert: Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass jetzt 90 Prozent überhaupt keinen Soli mehr zahlen. Für 6,5 Prozent soll die Belastung geringer ausfallen und nur 3,5 Prozent zahlen weiterhin den vollen Satz von 5,5 Prozent.
Berechnung des Solidaritätszuschlags
Im Steuerbescheid wird der Solidaritätszuschlag in einem eigenen Abschnitt berechnet. Eltern profitieren davon, dass in einem ersten Schritt vom zu versteuernden Einkommen zusätzlich die Freibeträge für Kinder abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt wurde, weil das Kindergeld für die Eltern günstiger ist.
Auf dieser Basis ermittelt das Finanzamt im zweiten Schritt die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für den Soli. Bei den meisten liegt dieser Wert unter dem freibleibenden Betrag (Freigrenze). Wenn das auch bei dir der Fall ist, dann steht in deinem Bescheid beim Soli 0 Euro.
Ab wann muss ich Solidaritätszuschlag zahlen?
Für das Jahr 2024 beträgt die Freigrenze bei einem Ledigen 18.130 Euro. Bei Paaren, die die Steuer gemeinsam machen, wird der Betrag verdoppelt (also 36.260 Euro). Das ist die sogenannte Nullzone. Nur wenn deine Einkommensteuer diese Freigrenze übersteigt, musst du überhaupt Soli zahlen.
Jahr | Ledige | Ehepaare |
---|---|---|
Bis 2020 | 972 € | 1.944 € |
2021/2022 | 16.956 € | 33.912 € |
2023 | 17.543 € | 35.086 € |
2024 | 18.130 € | 36.260 € |
Milderungszone führt zu geringerem Soli
Nur weil deine Einkommensteuer die Soli-Freigrenze überschreitet, werden nicht gleich die vollen 5,5 Prozent als Solidaritätszuschlag berechnet. Stattdessen gibt es in der sogenannten Milderungszone einen gleitenden Übergang. Wenn du nur knapp über der Freigrenze liegst, zahlst du nur wenige Euro Soli.
Mit steigendem Einkommen erhöht sich auch der Soli. Die vollen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag müssen aber nur 3,5 Prozent der Einkommensteuerzahler zahlen. Im Jahr 2024 ist das der Fall ab einer Einkommensteuer von 33.710,47 Euro (bei Zusammenveranlagung ab 67.420,94 Euro). Hier eine Übersicht der letzten Jahre:
Steuerliche Veranlagung | Bis 2020 | 2021/2022 | 2023 | 2024 |
---|---|---|---|---|
Einzelveranlagung | 1.340,06 € | 31.527,56 € | 32.619,02 € | 33.710,47 € |
Zusammenveranlagung | 2.681,38 € | 63.055,13 € | 65.238,03 € | 67.420,94 € |
Solidaritätszuschlag mit WISO Steuer berechnen
Solidaritätszuschlag in die Steuererklärung eintragen
Hat dein Arbeitgeber bereits von deinem Lohn neben der Einkommensteuer auch Soli einbehalten, findest du diese Abzüge in der Lohnsteuerbescheinigung. Mit WISO Steuer übernimmst du diese Daten automatisch in deine Steuererklärung. Du musst deine Bescheinigung nicht mehr heraussuchen und Zeile für Zeile abtippen.
Der Soli wird ähnlich wie die Kirchensteuer auf Basis der Einkommensteuer ermittelt. Während die Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden darf, gilt das aber für den Soli nicht.
Ist der Soli verfassungsgemäß?
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zunächst nur für ein Jahr eingeführt, um einmalige staatliche Zusatzausgaben zu finanzieren. Seit 1995 erhebt ihn der Staat auf Grund der dauerhaften Lasten für die Wiedervereinigung Deutschlands als unbefristeten Steuerzuschlag. Der Soli fließt ausschließlich in den Bundeshaushalt.
Bis 2020 kassierte der Bund rund 20 Milliarden Euro jährlich. Seit 2021 hat er den Soli teilweise abgeschafft, indem er die Freigrenze stark erhöht hat. Aktuell werden mit dem Soli noch etwa 12 Milliarden Euro eingenommen.
Kritiker des Soli weisen darauf hin, dass er als Ergänzungsabgabe nicht dauerhaft erhoben werden darf. Der Solidaritätszuschlag sollte nur vorübergehende Bedarfsspitzen decken.
Politisch begründet wurde er mit der finanziellen Unterstützung der neuen Bundesländer im Rahmen des Solidarpakts II. Dieser ist aber Ende 2019 ausgelaufen. Seit 2020 gilt ein neuer Länderfinanzausgleich ohne Besonderheiten für die ostdeutschen Bundesländer. Damit sei eine finanzpolitische Normallage eingetreten, meint unter anderem der Bund der Steuerzahler. Spätestens ab 2020 hätte daher der Soli für alle komplett entfallen müssen. Der Verband unterstützt diesbezüglich ein Musterverfahren, das aktuell beim Bundesverfassungsgericht liegt.
Zuvor hat sich in dieser Angelegenheit der Bundesfinanzhof (BFH) positioniert. Er hält die Erhebung des Soli in den Jahren 2020 und 2021 noch für verfassungsgemäß (IX R 15/20, Urteil vom 17.1.2023). Allerdings sei die Finanzierung der Wiedervereinigung eine Aufgabe für 30 Jahre. Aus Sicht der BFH-Richter gäbe es nach dieser Argumentation ab 2025 verfassungsrechtliche Zweifel am weiteren Bestand des Solis.
Einige Bundestagsabgeordnete haben parallel eine weitere Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese bezieht sich auf die Fortführung des Zuschlags im Jahr 2020 und die Teilfortführung ab 2021 (2 BvR 1505/20).
Die Antwort auf die Frage nach der Verfassungswidrigkeit bereits für die Vorjahre soll ein weiteres Verfahren bringen (2 BvL 6/14).
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Quelle: BMJ (Solidaritätszuschlaggesetz)