Die Grundsteuer für landwirtschaftliche Flächen wurde reformiert. Für die Bewertung gibt es nun das sogenannte „typisierende Ertragswertverfahren“. Was sich ändert und wann Landwirte die neuen Daten an das Finanzamt melden müssen, zeigen wir hier.
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Land- und forstwirtschaftliche Flächen werden bei der Wertermittlung einer Nutzung oder einer Nutzungsart zugeordnet
- Das Wohnhaus des Land- und Forstwirts wird separat als Grundvermögen bewertet
- Die Steuermesszahl für die Land- und Forstwirtschaft beträgt 0,55 Promille
- Für landwirtschaftliche Flächen wird der Hebesatz der Grundsteuer A angewendet
Neue Grundsteuer ab 2025
Wegen veralteter Werte muss die Grundsteuer neu berechnet werden. Das bedeutet, bis 2025 werden die Werte aller Grundstücke in Deutschland neu ermittelt. Dazu muss jeder, der ein Grundstück oder eine Immobilie besitzt, im Jahr 2022 eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“, kurz Grundsteuer-Erklärung abgeben. Die neue Grundsteuer muss ab dem 01.01.2025 zum ersten Mal gezahlt werden.
Im Rahmen der Neuberechnung ergeben sich auch für land- und forstwirtschaftliche Flächen wichtige Neuerungen bei der Bewertung.
Grundsteuer-Erklärung: Das ist wichtig für Landwirte
Um den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neu bewerten zu können, benötigt das Finanzamt eine Grundsteuer-Erklärung. Diese Erklärung musst du im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.01.2023 elektronisch einreichen.
Als Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs musst du zum einen die allgemeinen Daten, etwa Gemarkung oder Flurstücknummer, angeben. Zum anderen benötigt das Finanzamt die besonderen Angaben. Das sind vor allem die Nutzung bzw. Nutzungsart, die Ertragsmesszahl, der Tierbestand (falls vorhanden) und die Größe der Flächen.
Diese Angaben finden sich im Informationsschreiben, das die meisten Länder seit dem Frühjahr 2022 an die Eigentümer verschicken, im Grundbuchauszug, in der Bauakte, in den technischen Unterlagen oder im Verzeichnis über den Tierbestand.
Informationsschreiben kann auch später kommen
Was gilt für Wohnungseigentümer und Vermieter bei der Grundsteuer?
Welche Flächen zählen zur Land- und Forstwirtschaft?
Die Definition im Steuerrecht lautet wie folgt: „Als land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen (§ 232 Abs. 1 BewG).“
Wichtige Änderung:
- für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (typisierendes Ertragswertverfahren) und
- für die Wohngebäude (Ertragswertverfahren).
Zum Grundvermögen zählen übrigens auch Flächen, die im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind oder bei denen absehbar ist, dass sie gewerblich genutzt oder bebaut werden.
Was bedeutet die Unterscheidung nach Nutzung und Nutzungsarten?
Je nachdem, wie eine land- und forstwirtschaftliche Fläche genutzt wird, wird sie bei der Wertermittlung im Rahmen der Grundsteuer einer Nutzung oder einer Nutzungsart zugeordnet. Dies ist die sogenannte gesetzliche Klassifizierung.
Diese Nutzungen gibt es:
- landwirtschaftlich
- forstwirtschaftlich
- weinbaulich
- gärtnerisch
Bei der gärtnerischen Nutzung wird auch noch zwischen verschiedenen Nutzungsteilen unterschieden:
- Gemüsebau
- Blumen- und Zierpflanzenbau
- Obstbau
- Baumschulen
Diese Nutzungsarten gibt es:
- Abbauland (etwa Torfstiche, Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche)
- Geringstland (Das sind nicht kultivierte Flächen, die aber kultiviert werden könnten, etwa Heideland. Durch den geringen Ertrag werden sie aber nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt.)
- Unland (Flächen, die nicht kultiviert werden können. Sie würden gar keinen Ertrag einbringen, etwa Böschungen, Gräben, Felsen.)
- Hofstelle
- Nebenbetrieb
Die Unterscheidung ist wichtig, denn: Für jede klassifizierte Fläche gibt es eigene Bewertungsfaktoren und der Ertrag wird jeweils gesondert ermittelt.
Wichtige Änderung:
Besonderheiten bei Steuermesszahl und Hebesatz
Bei der Berechnung der Grundsteuer werden neben dem Grundsteuerwert die Rechengrößen Steuermesszahl und Hebesatz berücksichtigt. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gibt es eine eigene Steuermesszahl und einen eigenen Hebesatz: Die Steuermesszahl beträgt 0,55 Promille. Für landwirtschaftliche Flächen kommt der Hebesatz der Grundsteuer A zur Anwendung. Für Grundvermögen gilt der Hebesatz der Grundsteuer B.
Wie wird die Grundsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen berechnet?
Während es für Grundvermögen (zum Beispiel Wohnhäuser, Gewerbebetriebe) neben dem Bundesmodell noch einige Ländermodelle gibt, haben sich alle Bundesländer dafür entschieden, die Regelungen des Bundesmodells für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu übernehmen. Hier musst du also keine länderspezifischen Besonderheiten beachten.
Wichtige Änderung:
So wird die Grundsteuer für Land- und Forstwirtschaftliche Flächen ermittelt:
1. Für jede klassifizierte Fläche muss der Flächenwert berechnet werden. Die entsprechenden Bewertungsfaktoren finden sich in den Anlagen 27 bis 32 zum Bewertungsgesetz.
2. Die Summe aller Flächenwerte ergibt den Reinertrag für eine Nutzung oder Nutzungsart.
3. Die Summe aller Reinerträge einschließlich der Zuschläge nach den §§ 237, 238 BewG wird mit dem Faktor 18,6 multipliziert.
Als Zwischenergebnis erhält man den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
4. Die Steuermesszahl wird auf den Grundsteuerwert angewendet:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl 0,55 ‰ = Steuermessbetrag
5. Auf den Steuermessbetrag wird der Hebesatz angewendet:
Steuermessbetrag × Hebesatz (Grundsteuer A) = Grundsteuer
Als Ergebnis erhält man die Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen.