Kann das Finanzamt mein Konto einsehen? Ja. Die Behörden dürfen feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat. Und das ohne Kenntnis der Bürger oder Banken. Wie dieser Kontenabruf funktioniert, zeigen wir in diesem Beitrag.
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Das Finanzamt darf ohne dein Wissen abrufen, welche Konten du wo hast
- Seit dem Start 2005 haben die Abfragen stark zugenommen
- Über den Kontenstand erhalten die Behörden keine Auskünfte
- Für den Abruf müssen aber konkrete Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung, Sozialbetrug oder Straftaten vorliegen
Wie funktioniert der Kontenabruf durch das Finanzamt?
Die deutschen Behörden überprüfen immer häufiger private Konten auf Unregelmäßigkeiten. Seit 2005 haben die Finanzämter und Sozialbehörden die Möglichkeit, über das Bundeszentralamt für Steuern auf einen zentralen Datenpool aller Banken zuzugreifen. So stellen sie ganz einfach per Mausklick fest, bei welchen Banken in Deutschland ein Bürger Konten und Depots unterhält. Das ist das sogenannte Kontenabrufverfahren.
Das elektronische Kontenabrufverfahren wird über das BZStOnline-Portal bereitgestellt. Es garantiert eine gesicherte und verschlüsselte Übertragung der Daten zwischen den Bedarfsträgern und dem Bundeszentralamt für Steuern.
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Welche Daten kann das Finanzamt abrufen?
Das Finanzamt darf erfahren:
- Wo du deine Konten führst
- Wie viele Konten und Depots du hast
- Wann die Konten eröffnet und geschlossen wurden
Und welche Daten nicht?
Darüber, dass das Finanzamt Auskünfte zu deinen Konten einholt, bekommst du keine Notiz – und auch deine Bank nicht. Nicht ersichtlich für die Behörde sind jedoch Kontenstände und Kontenbewegungen. Dafür muss das Finanzamt gezielt bei den betreffenden Banken nachfragen.
Wer kann Kontenabrufe machen?
Steuerliche Abrufe:
Folgende Behörden haben die Erlaubnis, dein Konto, ohne deine Kenntnis einzusehen.
- Finanzämter (seit 2005)
- Sozialbehörden (seit 2005)
- Gerichtsvollzieher des Bundeszentralamts für Steuern (seit 2013)
- Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder (seit 2017)
Strafrechtliche Kontenabrufe:
Darüber hinaus werden auch strafrechtliche Kontenabrufe über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemacht – und zwar durch diese Behörden:
- Polizeibehörden
- Staatsanwaltschaften
- Steuerfahndungsstellen der Finanzämter
- Zollfahndungsstellen
So viele Konten werden pro Jahr aufgespürt
Jahr für Jahr stellen Finanzämter, Sozialbehörden, Gerichtsvollzieher und Jugendämter Rekorde bei den Kontenabfragen auf. Ein kurzer Überblick:
- Start 2005: 8.700 Abfragen
- 2016: 358.228 Abfragen
- 2017: 692.166 Abfragen
- 2018: 796.600 Abfragen
- 2019: 915.257 Abfragen
- 2020: 1.014.704 Abfragen
- 2021: 1.140.580 Abfragen
Zusätzlich zu den Kontenabfragen der Finanz- und Sozialbehörden haben Polizei, Staatsanwaltschaften, Zoll- und Steuerfahndung weitere 352.138 Kontenabrufe im Jahr 2021 und 289.861 im Jahr 2020 überprüft.
Bis November 2016 war der Kontenabruf nur zulässig, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betrugen. Diese Grenze wurde im November 2016 verworfen. Dadurch ist die Zahl der Kontenabrufe nochmals deutlich angestiegen.
Seit dem 06.07.2017 ist der Kontenabruf auch für die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder erlaubt. Hierzu zählen neben den Vollstreckungsstellen der Finanzämter auch die Kassen von Gemeinden und Landkreisen. Damit haben die Vollstreckungsbehörden nun im Wesentlichen die gleichen Aufklärungsbefugnisse wie Gerichtsvollzieher.
Welche Konten werden ins Visier genommen?
Es werden grundsätzlich alle Arten von Konten der teilnehmenden Kreditinstitute ermittelt. Dazu gehören zum Beispiel Spar-, Giro-, Depot- oder Kreditkonten.
Seit 2020 schauen die Behörden noch genauer hin
Im Jahr 2020 gab es eine Verschärfung bei den Kontenabfragen: Die Banken sind verpflichtet, neben den bisherigen Daten über den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum auch die Adresse und die Steuer-ID an das Bundeszentralamt für Steuer zu übermitteln. So ist für das Bundeszentralamt für Steuern eine noch genauere Auswertung der Abrufergebnisse möglich.
Wann werden Kontenabrufe durchgeführt?
Dürfen die Behörden also einfach so das Konto überprüfen? Nein, ganz so willkürlich ist das nicht. Für steuerliche Zwecke ist die Abfrage nur dann möglich, wenn sie
- erforderlich ist und wenn
- ein vorheriges Auskunftsersuchen an dich nicht zum Ziel geführt hat oder
- keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 7 AO)
Bevor das Finanzamt bei dir einen Kontenabruf macht, wirst du in der Regel gebeten, dich selbst um den Sachverhalt zu kümmern. Tust du das nicht und bestehen nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit deiner Angaben bei der Steuer, ist das ein Grund für die Kontenabfrage.
Zu nicht steuerlichen Zwecken werden Konten vor allem für die Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen für soziale Leistungen aufgespürt. Kontenabrufe durch Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sind möglich, wenn das zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist (§ 93 Abs. 8 AO).
FAQ: Kontenabruf
Was bedeutet Kontenabrufverfahren?
Wer darf den Kontenabruf durchführen?
Wann werden Kontenabrufe gemacht?
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