Beim Abbruch eines Gebäudes stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten des abgerissenen Gebäudes steuerlich zu behandeln sind. Sind die Ausgaben als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar? Oder handelt es sich um Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes?
Abrisskosten sind Herstellungskosten
Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Abbruchkosten des alten Gebäudes zu Herstellungskosten des neuen Gebäudes führen. Diese können über dessen Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden. Das geht im Rahmen der Steuererklärung.
Wenn nämlich ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben wird, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten die Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes.
Wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben
Damit besteht zwischen dem Abbruch des Gebäudes und Herstellung des neuen Gebäudes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser rechtfertigt es, die mit dem Abbruch verbundenen Ausgaben als Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu behandeln. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung.
Auch zum Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes äußern sich die Richter: Dieser dürfe nicht als „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung“ (AfA) abgesetzt werden (10 K 2708/15 F)
Die steuerliche Behandlung der Abbruchkosten und des Restbuchwerts ist vielschichtiger als es dem Urteil entnommen werden kann. Entscheidend ist, ob das abgerissene Gebäude mit oder ohne Abbruchabsicht angeschafft worden war.
Es gibt nämlich Entscheidungen, in denen – genau im Gegensatz zum Urteilsfall – die Abbruchkosten in voller Höhe als Werbungskosten und der Restbuchwert des Gebäudes als AfA bei den Vermietungseinkünften abgesetzt werden können.