Schlechte Nachrichten für die Bezieher von Sterbegeld aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen: Die Leistung, die die Kosten der Bestattung eines Verstorbenen ersetzen soll, muss versteuert werden.
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Was ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung?
Dies sind öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe. Sie erbringen vergleichbare Leistungen zu gesetzlichen Rentenversicherungen.
Solche Versorgungswerke gibt es beispielsweise für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, Architekten, Ingenieure. Die Versorgungswerke sehen oftmals die Zahlung eines Sterbegelds im Todesfall vor.
Steuerliche Behandlung des Sterbegeldes
Nach Auffassung des Finanzamtes stellen einmalige Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken, wie Sterbegelder, Kapitalauszahlungen, Abfindungen von Kleinstrenten, eine „andere Leistung“ dar. Das hat zur Folge, dass diese ebenso wie die laufenden Rentenzahlungen mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, Tz. 204).
Anders sieht dies das Finanzgericht Baden-Württemberg: Es beurteilte das Sterbegeld als steuerfrei. Es stelle eine einmalige Leistung dar, die als Zuschuss zu den Kosten der Bestattung bestimmt sei. Daher bleibe die Leistung vollkommen steuerfrei (Aktenzeichen 4 K 1203/11). Gleiches galt schließlich auch für das bis 2004 gezahlte Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sterbegeld unterliegt der Steuer
Nun hat der Bundesfinanzhof das steuerzahlerfreundliche Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Auffassung des Fiskus bestätigt: Das Sterbegeld aus einem Versorgungswerk unterliegt als „andere Leistung“ der Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil (Aktenzeichen X R 13/14).
Nach der Intention der neuen Alterseinkünftebesteuerung ab 2005 sollen sämtliche Auszahlungen aus der Basisversorgung in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen werden, so auch kapitalisierte Rentenansprüche. Gleiches gelte für das Sterbegeld. Dies werde vom Versorgungswerk unabhängig davon gezahlt, ob bzw. in welcher Höhe dem überlebenden Ehepartner Beerdigungskosten entstehen. Oder ob der überlebende Ehepartner überhaupt Erbe ist und damit zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet ist.
Sterbegelder werden auch in der betrieblichen Altersversorgung gezahlt. Dabei ist es unschädlich, wenn ein einmaliges, angemessenes Sterbegeld an andere Personen als die hinterbliebene Witwe/Witwer oder die Kinder ausgezahlt wird. Als angemessen gilt ein Sterbegeld bis 8.000 Euro. Zu versteuern ist das Sterbegeld hier in voller Höhe als Versorgungsbezug als sonstige Einkünfte.