Viele Arbeitgeber zeigen sich großzügig und zahlen den Strafzettel ihrer Mitarbeiter. Sowohl Außendienstmitarbeiter, Firmenwagenfahrer als auch LKW-Fahrer profitieren dabei von loyalen Chefs. Doch Vorsicht: Die Übernahme des Knöllchens ist oft Arbeitslohn – und muss versteuert werden.
Schnelleinstieg
Ist der gezahlte Strafzettel Arbeitslohn?
Parkplatzmangel. Geschwindigkeitsbegrenzung. Vor allem Berufsfahrer und Außendienstmitarbeiter kennen das Dilemma. Schnell mal nicht aufgepasst und schon hat man einen Strafzettel kassiert. Zahlt dann der Arbeitgeber das Knöllchen für den Arbeitnehmer, ist das meist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten – und unterliegt damit sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung. Das gilt bei der Übernahme von
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Entscheidung vom BFH
Grundsätzlich gilt: Sobald der Chef Bußgelder oder Ähnliches übernimmt, die gegen seine Arbeitnehmer verhängt werden, führt das zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten angeordnet hat oder nicht.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte sich ein Lkw-Fahrer nicht an die Lenk- und Ruhezeiten gehalten – wohlgemerkt auf Anweisung seines Arbeitgebers. Der Chef der Spedition übernahm daraufhin das festgesetzte Bußgeld. Das Finanzamt wollte das übernommene Knöllchen als Arbeitslohn versteuern. Die Klage der Spedition scheiterte – der BFH gab dem Finanzamt recht. Das Knöllchen musste in der Steuererklärung angegeben werden – und wurde als Arbeitslohn versteuert (BFH vom 14.11.2013, VI R 36/12).
Ausnahmen bestätigen die Regel
Anders bei einem Urteil aus dem Jahr 2016: Ein Paketzusteller erhielt aufgrund Falschparkens diverse Strafzettel. Sein Arbeitgeber übernahm diese, weil es auch in seinem Interesse lag, dass die Kunden ihre Päckchen und Pakete pünktlich erhalten.
Das Finanzamt wollte auch hier die Übernahme der Knöllchen als Arbeitslohn versteuern. Doch diesmal stellten sich die Richter dagegen. Denn der Paketzusteller hätte im Interesse seines Arbeitgebers gehandelt und nur deswegen die Strafzettel erhalten. Zudem waren die Schreiben direkt an den Halter des Fahrzeuges und nicht an den Fahrer adressiert.
Auch der BFH entschied in diesem konkreten Fall, dass die Zahlung der Strafzettel auf Schuld des Arbeitgebers erfolgte. Dadurch sei die Übernahme durch den Chef steuerlich nicht relevant, für den Fahrer (BFH vom 13.08.2020, VI R 1/17).
Strafzettel sind keine Betriebsausgaben
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