Nicht selten sehen sich Geschäftsführer oder leitende Angestellte gezwungen, zur Absicherung eines Darlehens zugunsten ihrer Firma eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen. Damit ermöglichen sie dem Unternehmen die Gewährung eines Darlehens, sichern ihm das Überleben und erhalten so ihren Arbeitsplatz. Im Insolvenzfall hält es die Bank dann mit Friedrich Schiller: „Den Bürgen sollst Du würgen”.
Bürgschaft aus beruflichem Grund
Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungskosten?
Doch wie sieht es mit Zahlungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aus? Sind diese als Werbungskosten bei der Steuererklärung absetzbar? Oder stellen sie nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung dar?
Beides ist möglich! Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Zahlungen Werbungskosten darstellen können. Doch: Sie können -aufgrund der Gesellschafterstellung- auch als Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung gelten. Für die Beurteilung geben die Richter folgende Regeln vor (VI R 77/14):
Was gilt wann?
- Bei Bürgschaftsverlusten von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist.
- Ist ein Arbeitnehmer nicht oder nur in geringem Umfang am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt und übernimmt eine Bürgschaft für den Arbeitgeber, so gilt dies als Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist und die Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar sind.
- Diese Regeln gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer an der GmbH noch nicht beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt. In diesem Fall können die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei der künftigen Tätigkeit abziehbar sein. Das setzt allerdings voraus, dass die künftige Erwerbstätigkeit schon hinreichend konkret feststeht.
Bürgschaft für den Mandanten
Nun hat das Finanzgericht Münster einen Fall ebenfalls zugunsten des Steuerzahlers entschieden: Ein Steuerberater als Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH war zugunsten seines Mandanten eine Bürgschaft eingegangen und dann daraus in Anspruch genommen worden.
Die Ausgaben aus Inanspruchnahme der Bürgschaft sind als Werbungskosten absetzbar. Bei der Bürgschaft habe es sich um eine mandatserhaltende Maßnahme gehandelt, die den Fortbestand des Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der Steuerberatungs-GmbH habe sichern sollen (Aktenzeichen 3 K 472/14 E).
Dieser Fall unterscheidet sich maßgeblich von dem o.g. Fall und den meisten anderen Fällen, weil der Steuerberater hier nicht seiner Gesellschaft eine finanzielle Stützung gewährt, sondern die Bürgschaft für einen von ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Steuerberater betreuten Mandanten übernommen hat. Daher ist der Zusammenhang der Kosten mit seinem Arbeitsverhältnis unmittelbar und vorrangig vor seiner Stellung als Gesellschafter der Gesellschaft.