Steuererklärung für Alleinerziehende
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So profitieren Alleinerziehende von der Steuererklärung
FAQ: Steuererklärung für Alleinerziehende
Als alleinerziehender Elternteil kannst du verschiedene Ausgaben steuerlich absetzen, zum Beispiel:
- Betreuungskosten für dein Kind
- Schulgeld
- Außergewöhnliche Belastungen (wie Kosten für eine Brille oder Zahnspange)
Das ist vor allem von deinem Einkommen abhängig. Durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 Euro pro Jahr) und die Einordnung in Steuerklasse II zahlst du weniger Steuern als Singles ohne Kinder. Außerdem kannst du Kinderbetreuungskosten und andere Ausgaben absetzen.
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Dafür musst du in Steuerklasse II eingestuft sein. Voraussetzung ist, dass du mit mindestens einem Kind zusammenlebst, für das du Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhältst. Alternativ kannst du dir den Entlastungsbetrag mit deiner Steuererklärung auch noch nachträglich sichern.
Schnell und einfach geht es mit einer App wie WISO Steuer. Diese Vorteile warten auf dich:
- Du wirst Schritt für Schritt durch die Steuererklärung geführt
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird automatisch berücksichtigt
- Du bekommst Hilfe, Kosten für Kinderbetreuung und andere Ausgaben richtig abzusetzen
- Du kannst prüfen, wie sich verschiedene Steuerklassen auf deine Steuern auswirken, (z. B. wenn eine Trennung ansteht oder ein neuer Partner einzieht)
- Am Ende sendest du deine Steuererklärung mit einem Klick ans Finanzamt
Die Steuerklasse II ist speziell für Personen vorgesehen, die ein Kind allein erziehen. Bist du dort eingestuft, wird dir ein steuerlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro angerechnet. Dadurch sicherst du dir mehr Netto vom Brutto.
Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind ist jedoch nicht in der Steuerklasse II eingearbeitet. Dafür gibst du die Steuererklärung ab.
In der Regel fehlen Angaben zu einer weiteren volljährigen Person, die mit im Haushalt lebt. Die kannst du hier nachtragen: Kinder > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Beantworte die Frage "Waren weitere volljährige Personen in der gemeinsamen Wohnung gemeldet bzw. wurde eine Haushaltsgemeinschaft mit diesen gebildet?" mit Ja.
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Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Ein Kind allein groß zu ziehen ist eine Herausforderung, vor allem finanziell. Der Staat unterstützt alleinerziehende Eltern deshalb mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser Steuerfreibetrag wird zusätzlich zum Kindergeld gewährt und hilft dabei, die finanzielle Last etwas zu lindern.
Den Entlastungsbetrag erhält der alleinerziehende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Anspruch auf den Steuervorteil hast du daher, wenn:
- Du alleinstehend bist (kein anderer Volljähriger lebt in deiner Wohnung)
- Dein Kind bei dir im Haushalt lebt
- Du Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hast
Wenn du die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über erfüllst (zum Beispiel weil dein Kind beispielsweise einen Teil des Jahres bei dem anderen Elternteil gelebt hat), wird der Entlastungsbetrag anteilig berechnet. Das bedeutet: Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen gegeben sind, erhältst du 355 Euro. Dabei reicht es, wenn du die Voraussetzungen auch nur für einen Tag im Monat erfüllst, damit dieser Monat vollständig zählt.
Lebt das Kind zur Hälfte bei jedem Elternteil, könnt ihr entscheiden, wer den Freibetrag bekommen soll. Eine Aufteilung des Freibetrags geht jedoch nicht.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Seit dem 1. Januar 2023 liegt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei 4.260 Euro jährlich. Für jedes weitere Kind kommen zusätzlich 240 Euro hinzu. Dieser Betrag wurde in den letzten Jahren deutlich erhöht:
- 2020 bis 2022
Für das 1. Kind: 4.008 €
Jedes weitere Kind: 240 € - ab 2023
Für das 1. Kind: 4.260 €
Jedes weitere Kind: 240 €
Beispiel: Aufteilung bei Trennung
Stefan und Sophie sind zwar noch verheiratet, leben aber getrennt. Bisher lebt ihr gemeinsamer Sohn bei Sophie. Am 11. Mai 2023 zieht er jedoch zu Stefan und wird dort mit dem Hauptwohnsitz gemeldet. Stefan erhält ab diesem Zeitpunkt auch das Kindergeld für seinen Sohn. Mit der Steuererklärung 2023 beantragt Stefan erstmalig den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Da er in dem Zeitraum vom 11. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 alleinerziehend war, ergibt sich folgende Rechnung:
- Volle Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren: 8 (Mai bis Dezember)
- Monatlicher Entlastungsbetrag: 355 Euro x 8 Monate
- Entlastungsbetrag in 2023: 2.840 Euro
Tipp: Es reicht, dass Stefan Anspruch auf das Kindergeld hat. Selbst wenn das Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wird, erhält Stefan den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Voraussetzung: Anspruch auf Kindergeld
Um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu erhalten, ist der Anspruch auf Kindergeld entscheidend. Wichtig ist dabei nicht, ob du es tatsächlich ausgezahlt bekommst, sondern ob der Anspruch besteht. Das ist der Fall, wenn:
- dein Kind unter 18 Jahren ist
- du dein Kind regelmäßig betreust und es bei dir lebt
- du in Deutschland, einem EU-Land, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz wohnst
Bei Kindern über 18 Jahren kommt es darauf an, was sie beruflich oder schulisch machen: Für Auszubildende und Studierende erhältst du weiterhin Kindergeld, und zwar bis zum 25. Geburtstag. Danach endet der Anspruch jedoch in der Regel.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn dein Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wird das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt – vorausgesetzt, die Behinderung trat vor dem 25. Geburtstag ein.
Übrigens: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht dir auch zu, wenn dein volljähriges Kind folgende Tätigkeit ausübt:
- Bundesfreiwilligendienst
- freiwilliger Wehrdienst
- gesetzlicher Grundwehrdienst in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder
- eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer
Wann bekomme ich den Entlastungsbetrag nicht?
Grundsätzlich gilt: Lebst du mit einer weiteren volljährigen Person zusammen, für die du keinen Anspruch auf Kindergeld hast, fällt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende weg. Zum Beispiel ein neuer Partner, deine Eltern, ein weiteres Kind oder ein Mitbewohner.
Doch eine zusätzliche Person im Haushalt bedeutet nicht immer finanzielle Entlastung. Daher gibt es Ausnahmen im Steuerrecht, bei denen du den Steuervorteil trotzdem behalten kannst:
- Du wohnst mit einer volljährigen Person zusammen, die blind oder pflegebedürftig (Pflegegrad 1 bis 5) ist
- Die andere volljährige Person ist finanziell nicht in der Lage, sich am Haushalt zu beteiligen (das Vermögen beträgt maximal 15.500 Euro oder das Einkommen überschreitet den Grundfreibetrag nicht)
- In deiner Wohngemeinschaft sind die Finanzen strikt voneinander getrennt, also wirtschaftet ihr nicht gemeinsam
Wichtig: Du musst diese Umstände beim Finanzamt nachweisen. Wird dein Antrag abgelehnt, hast du die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und deine Argumente darzulegen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen: So geht’s
1. Abgabe der Steuererklärung
In WISO Steuer gibst du die Daten rund um deinen Nachwuchs einfach unter Persönliches > Kinder an. Mit der Steuererklärung kannst du dir auch den Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind sichern.
Das Programm unterstützt dich mit hilfreichen Tipps, welche Ausgaben rund um dein Kind du noch absetzen kannst und wo sonst noch Sparpotenzial steckt. So bekommst du die maximale Steuerrückerstattung.
2. Wechsel der Steuerklasse
Wechselst du als Arbeitnehmer in die Steuerklasse II, kannst du den steuerlichen Vorteil direkt nutzen und monatlich mehr Geld von deinem Arbeitgeber aufs Konto bekommen. Das geht mit einem Antrag auf Steuerklassenänderung bei deinem Finanzamt.
Hast du mindestens zwei Kinder und willst, dass der Erhöhungsbetrag von 240 Euro je weiterem Kind auch berücksichtigt wird, beantragst du beim Finanzamt einen entsprechenden Lohnsteuerfreibetrag.
Ob du den Entlastungsbetrag über die Steuerklasse oder die Steuererklärung nutzt, ist egal. Am Ende sparst du immer die gleiche Steuer.
Was genau bedeutet "alleinstehend"?
Du giltst als alleinstehend, wenn du ausschließlich mit deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst. Das Gesetz spricht hier von einer „Haushaltsgemeinschaft”. Wichtig ist, dass keine andere volljährige Person bei dir wohnt – weder Ehepartner noch Lebensgefährte. Selbst deine Eltern oder ein erwachsenes Kind, für das du kein Kindergeld mehr erhältst, dürfen nicht im selben Haushalt leben, sonst verlierst du den Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Du kannst alleinstehend sein, wenn du
- nicht verheiratet bist und allein wohnst
- zwar verheiratet bist, aber dauerhaft getrennt von deinem Partner lebst
- zwar verheiratet bist, aber dein Ehepartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
Hast du dich von deinem Ehe- oder Lebenspartner getrennt? Dann kannst du im Jahr der Trennung vom Entlastungsbetrag profitieren. Dieser wird für jeden Monat ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem dein Ex-Partner aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht – der Monat des Auszugs wird mitgezählt. Verstirbt dein Ehepartner, steht dir der Entlastungsbetrag ab dem Zeitpunkt seines Todes zu.
Allerdings gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur dann, wenn du kein Ehegattensplitting nutzt. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es also nicht, wenn du mit dem Ex-Partner noch eine gemeinsame Steuererklärung abgibst.
Wichtig bei neuen Lebenspartnern
Zieht ein neuer Lebenspartner bei dir ein, bist du steuerlich gesehen nicht mehr alleinstehend. Dadurch verlierst du den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Es ist wichtig, dies dem Finanzamt rechtzeitig zu melden, damit deine Steuerklasse korrekt angepasst wird und du später keine unangenehmen Nachzahlungen leisten musst.
Wenn das Kind teilweise bei beiden Elternteilen wohnt
Ist dein Kind sowohl bei dir als auch bei deinem Ex-Partner gemeldet? Dann kann nur derjenige den Entlastungsbetrag beantragen, bei dem das Kind auch tatsächlich zum Haushalt gehört. Das ist der Elternteil, der Verantwortung sowohl für das materielle als auch immaterielle Wohl des Kindes trägt.
Lässt sich nicht eindeutig bestimmen, wo sich dein Nachwuchs überwiegend aufhält, entscheiden du und dein Ex-Partner selbst, wer vom Entlastungsbetrag profitiert. Das geht allerdings nur, wenn noch niemand von euch in die Lohnsteuerklasse II gewechselt ist. Denn demjenigen steht automatisch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu.
Ist euer Kind bei dir und deinem Ex-Partner gemeldet, aber einer wohnt bereits mit seinem neuen Partner zusammen? Da dieser dann nicht mehr als alleinstehend gilt, steht der Entlastungsbetrag dann dem anderen Elternteil zu.
Dein Kind wohnt bereits in seiner eigenen Wohnung
Solange dein Kind noch zum Teil bei dir wohnt und bei dir gemeldet ist, zählt es trotzdem als zu deinem Haushalt zugehörig. Du hast also weiterhin Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Das gilt beispielsweise, wenn dein Kind wegen einer Ausbildung in einer anderen Stadt wohnt.
Meldet dein Kind jedoch seinen Hauptwohnsitz in einer eigenen Wohnung an, musst du die Zugehörigkeit zu deinem Haushalt nachweisen. Hinweise darauf können ein eigenes Zimmer und regelmäßige Besuche deines Kindes in deinem Haushalt sein.
Steuererklärung einfach per App
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